Nach der BVerfG-Entscheidung Wohin steuert die Erbschaftsteuer? / Bürger müssen sich auf Mehrbelastungen einstellen
(Nürnberg) - In seiner am 31.01.2007 veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen: 1 BvL 10/02) wesentliche Teile des derzeit geltenden Erbschaftsteuerrechts für verfassungswidrig erklärt, da es bei der Wertermittlung für wesentliche Vermögensgruppen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) an Steuerwerte anknüpft, die dem Gleichheitsgrundsatz nicht entsprechen. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.12.2008 für eine Neuregelung Sorge tragen.
Was viele Erben und Beschenkte, die in den letzten fünf Jahren einen entsprechenden Erwerb zu versteuern hatten, mit Erleichterung aufgenommen haben, da ihnen eine Nachversteuerung erspart geblieben ist, macht anderen nun große Sorge. Sie befürchten, dass der Gesetzgeber die Entscheidung zum Anlass nehmen könnte, kräftig an der Erbschaftsteuerschraube zu drehen. Experten wie der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, teilen diese Befürchtungen, denn: Kernaussage der Entscheidung sei, dass sich der Gesetzgeber bei der Neufassung bei allen Vermögensarten zunächst am gemeinen Wert, das heißt an Verkaufs- oder tatsächlich erzielbaren Werten, zu orientieren habe. Erst in einem zweiten Schritt, so Gieseler, sei der Gesetzgeber berechtigt, durch klare und eindeutige gesetzliche Regelungen bestimmte Vermögensarten wie z. B. Betriebsvermögen oder Grundeigentum bei Erbanfall oder Schenkung zu begünstigen. Genau hieran, glaubt Gieseler, werde sich jedoch der Streit entzünden, denn: Die Bevorteilung einer bestimmten Vermögensgruppe fördere immer auch den Neid der anderen, steuerlich nicht begünstigten Vermögensgruppen. Hinzu kämen die Interessen der Länder, denen die Einnahmen aus Erbschaftsteueraufkommen zustehen. Bereits vor Jahren, so Gieseler, sei auf Länderebene der Versuch gestartet worden, die für Immobilien derzeit etwa bei 51 Prozent liegende Bemessungsgrundlage für die Besteuerung auf rd. 80 Prozent des Verkaufswertes anzuheben. Diese Bestrebungen könnten nunmehr wieder zum Tragen kommen. Als Folge davon würde sich z. B. die Vererbung einer Immobilie im tatsächlichen Wert von 600.000,00 Euro an ein Kind von derzeit 10.450,00 Euro auf 41.250,00 Euro verteuern.
Noch verworrener, so sein Kieler Vorstandskollege, der Steuerberater Jörg Passau, sei die Lage allerdings beim Betriebsvermögen.
Bei dem noch in dritter Lesung ausstehenden Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge habe der Gesetzgeber bereits durch Wegfall von Vergünstigungen eine Verdreifachung der Erbschaftsteuer herbeigeführt, allerdings mit der Maßgabe, dass die Erbschaftsteuer auf so genanntes produktives Vermögen gestundet und danach erlassen wird, wenn der Betrieb für zehn Jahre unverändert weitergeführt wird. Das Problem sei jedoch, so Passau, dass der Gesetzgeber bei der geplanten Neuregelung noch von einer Wertermittlungsmethode ausgegangen sei, die den tatsächlichen Substanzwert eines Unternehmens im Bundesdurchschnitt nur mit 43 Prozent bis 58 Prozent erfasse, was nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nun verfassungswidrig sei. Am Beispiel eines zur Vererbung oder Nachfolge anstehenden Unternehmens im tatsächlichen Wert von 7,5 Millionen Euro macht Passau die derzeitige Konfusion fest. Wird dieser Betrag nach derzeit noch bestehendem Recht auf einen Nachfolger übertragen oder vererbt, entstehen 396.387,00 Euro an Erbschaftsteuern. Da der Gesetzgeber in seinem Gesetzentwurf den Wegfall von besonderen Vergünstigungen vorgesehen und das Bundesverfassungsgericht nun vorgegeben hat, von tatsächlichen Werten auszugehen, würde die Vererbung oder Übertragung desselben Betriebes bei vollem Wertansatz mit 1.677.850,00 Euro zu Buche schlagen. Entschließe sich der Gesetzgeber nun in einem, vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen, zweiten Schritt z.B. dazu, die Vererbung und Übertragung von Betriebsvermögen aus Gemeinwohlgründen mit einem Bewertungsabschlag von 40 Prozent zu versehen, betrage die Steuer in Zukunft 816.050,00 Euro, also immer noch mehr als das Doppelte als bisher. Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf, so Passau, werde dabei die Steuer auf so genanntes nichtproduktives Vermögen sofort fällig. Beträgt dieses z. B. 30 Prozent, sind 30 Prozent der Steuerlast von 816.050,00 Euro, also 244.815,00 Euro sofort fällig. Der Restbetrag von 571.235,00 Euro wird auf zehn Jahre gestundet und hiernach je Jahr der unveränderten Betriebsfortführung um je ein Zehntel erlassen. Wird der Betrieb hingegen z. B. nach fünf Jahren aufgegeben, muss die Reststeuerschuld, hier 285.617,00 Euro, sofort nachentrichtet werden. Angesichts dieser unsicheren Rechtslage für die Zukunft regen denn auch beide Steuerexperten an, Immobilien und Betriebe mit einem tatsächlichen Betriebsvermögenswert von bis zu 2,5 Millionen Euro noch vor einer Gesetzesänderung auf einen Nachfolger zu übertragen, wenn nicht andere Gründe dagegensprechen. Bei Betrieben mit einem tatsächlichen Wert von 2,5 Millionen Euro aufwärts könne sich je nach Vermögenszusammensetzung und Zukunftsaussichten auch ein Abwarten lohnen.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. (DANSEF)
Martin Weispfenning Weispfenning, Geschäftsführer
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon: (0911) 2443770, Telefax: (0911) 2443799
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