Nach der Scheidung knapp bei Kasse/Unterhaltszahlungen halbieren das Einkommen
(Nürnberg) - Jahr für Jahr treten mehr als 200.000 Ehepaare den Gang zum Scheidungsrichter an. Für den Unterhaltsverpflichteten beginnt damit häufig eine jahrelange, finanzielle Durststrecke. Häufig fressen die Zahlungen mehr als die Hälfte des monatlichen Nettoeinkommens auf.
Maßstab für die Festsetzung von Kindesunterhaltszahlungen sei, bei gewissen regionalen Unterschieden, die sogen. Düsseldorfer Tabelle des OLG Düsseldorf, die bundesweit als Richtlinie für die monatlichen Unterhaltssätze gegenüber dem (Ex-)Partner und den Kindern gelte, erklärt der Nürnberger Rechtsanwalt Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg. Die Unterhaltspflicht bestehe gegenüber minderjährigen Kindern sowie Kindern, die ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben und/oder über kein eigenes ausreichendes Einkommen verfügen, sowie gegenüber dem früheren Ehegatten, soweit dieser wegen Kindererziehung, Alters, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Aus- und Fortbildung oder aus sonstigen Gründen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt habe.
Damit, so bestätigt auch der Hamburger Rechtsanwalt Peter Leßmann, Leiter des Fachausschusses Familienrecht der Vereinigung, besteht der Anspruch sehr oft.
Zum anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen, in der Regel des Mannes, gehören insbesondere die Nettoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich etwaiger Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, aus Renten oder Arbeitslosengeld, sowie bei Selbständigen die Gewinneinkünfte aus Gewerbe oder freiberuflicher Tätigkeit, erläutert Leßmann. Bei der Bemessung des tatsächlich zu zahlenden Unterhalts gehe der Gesetzgeber davon aus, dass jedem Ehegatten oder Expartner grundsätzlich die Hälfte des verfügbaren Einkommens zustehe. Allerdings soll dem unterhaltspflichtigen Ehegatten eine etwas höhere Quote verbleiben, damit er auch noch einen Arbeitsanreiz und zugleich einen Ausgleich für berufsbedingte Aufwendungen hat. Nach der genannten Tabelle verbleiben daher dem Unterhaltspflichtigen in der Mehrzahl der Oberlandesgerichtsbezirke 4/7 seines Nettoeinkommens, während der Unterhaltsberechtigte, der über kein eigenes Einkommen verfügt, 3/7 erhält. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze, erläutert Familienrechtsexperte Leßmann, ergeben sich daher z. B. für ein geschiedenes Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern im Alter von vier und acht Jahren bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.400,00 Euro des Unterhaltsverpflichteten für diesen folgende Unterhaltszahlungen, wenn der Ehegatte z. B. wegen Kindererziehung nicht berufstätig ist: Von dem Nettoeinkommen wird der Tabellenbetrag bezüglich des Kindesunterhalt von 290,00 Euro für den Vierjährigen und 351,00 Euro für den Achtjährigen, also insgesamt 641,00 Euro, abgezogen. Danach verbleibt ein Restbetrag von 1.759,00 Euro, wovon dem Unterhaltsberechtigten, z. B. der Exehegattin, 3/7, also 754,00 Euro zustehen. Die Unterhaltspflicht würde also hier insgesamt 1.395,00 Euro betragen, während dem Unterhaltsverpflichteten monatlich nur noch 1.005,00 Euro verblieben. Hierbei, so Leßmann, ist allerdings noch das staatliche Kindergeld zu berücksichtigen, das jedem Elternteil im vorliegenden Fall zur Hälfte zusteht. Wird dieses hier an die Ehefrau ausgezahlt, verringert sich die Zahlungsverpflichtung um 2 x 77,00 Euro, also insgesamt 154,00. Euro. Danach zahlt der Ehemann tatsächlich 1.241,00 Euro, während ihm selbst nur 1.159,00 Euro verbleiben.
Vor diesem Hintergrund, da sind sich beide Familienrechtsexperten einig, sollte jeder Gang zum Scheidungsrichter wohl überlegt sein.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
Lutz Förster, Geschäftsführender Vorstand
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon: (0911) 2443770, Telefax: (0911) 2443799
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