Nach Entscheidung des BVerfG sind Kontenabfragen ab 1. April 2005 möglich
(Berlin) - Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 22. März 2005 (Az. 1 BvR 2357/04 und 1 BvQ 2/05) einen Eilantrag gegen das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit abgewiesen. Damit kann die Finanzverwaltung ab dem 1. April 2005 über das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Kontenstammdaten wie Name, Anschrift und Geburtsdatum auch ohne konkreten Verdacht zugreifen.
Das Bundesverfassungsgericht weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass der Ausgang der eigentlichen Verfassungsbeschwerde offen ist. Im Eilverfahren wurde lediglich festgestellt, dass die Nachteile für die betroffenen Banken und die Steuerpflichtigen bei Ausführung des Gesetzes nicht so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen.
Der DStV hatte mit seiner Eingabe vom 15.02.2005 (S 04/05) auf die Unstimmigkeiten der gesetzlichen Regelung hingewiesen und gefordert, die Information des Betroffenen bei einer Kontenabfrage gesetzlich zu regeln. Um einen effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, fordert der DStV außerdem, Betroffene zeitnah von einer bevorstehenden Kontenabfrage zu unterrichten. Diese Forderungen erhält der DStV auch weiterhin aufrecht.
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