Pressemitteilung | Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) - Bundesgeschäftsstelle
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Neue Begutachtungs-Richtlinien in Kraft

(Berlin) - Tipp: Bereits vor der Begutachtung Kontakt mit einer Pflegeeinrichtung aufnehmen. Wer Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten möchte, wird nach einem entsprechenden Antrag bei seiner Pflegekasse durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) untersucht. Anhand der Begutachtungs-Richtlinien prüft der MDK dabei, ob beim Antragsteller die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung erfüllt sind. In diese Begutachtungs-Richtlinien sind jetzt die Änderungen durch die letzte Pflegereform eingearbeitet worden. Sie sind am 8. Juni vom GKV-Spitzenverband beschlossen worden und innerhalb eines Monats nach Vorlage an das Bundesgesundheitsministerium nicht beanstandet worden. Damit sind sie nun wirksam und gelten ab sofort bei allen Begutachtungen.

"Wir begrüßen die Überarbeitung", so Bernd Meurer, Präsident des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa). "Damit entspricht auch das Verfahren zur Begutachtung der neuen Rechtslage. Insbesondere Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz haben von der Pflegereform profitiert. Jetzt gibt es für diese Personen keine Sonderregelungen bei der Begutachtung mehr, sondern nur noch ein einheitliches Verfahren, in dem alle Leistungsansprüche geprüft werden."

Einen verbindlicheren Stellenwert haben jetzt auch die Aussagen des MDK zu Leistungen der Rehabilitation. Weist der MDK in seinem Gutachten darauf hin, dass Leistungen der Rehabilitation angezeigt sind, haben dadurch die Versicherten automatisch einen Anspruch auf diese Leistungen.

Durch die neuen Richtlinien wird zudem den besonderen Belangen von Kindern bei der Begutachtung verstärkt Rechnung getragen. Dieses begrüßt der bpa, der im Rahmen seiner gesetzlichen Beteiligungsrechte zu den Änderungen eine umfassende Stellungnahme vorgelegt hat.

Wer Leistungen der Pflegeversicherung beantragt, sollte sich nicht dadurch abschrecken lassen, wenn diese zunächst nicht oder nicht im gewünschten Umfang bewilligt werden. Bei rund 30 Prozent aller Begutachtungen wird zunächst keine Pflegebedürftigkeit festgestellt und bei rund 50 Prozent nur die Pflegestufe I. Wer mit dem Ergebnis einer Begutachtung nicht einverstanden ist, kann dagegen Widerspruch einlegen. Diese Widersprüche sind aussichtsreich: In rund 40 Prozent der Fälle bei ambulanter Pflege und sogar 55 Prozent bei stationärer Pflege führen Widersprüche zu einer anderen Pflegestufe.

Der bpa-Präsident Meurer empfiehlt deshalb: "Am besten ist es, bereits vor der Begutachtung Kontakt mit einem Pflegeheim oder einem Pflegedienst aufzunehmen und sich dort unverbindlich beraten zu lassen. Bei der Begutachtung sollten Angehörige und Pflegekräfte einer Pflegeeinrichtung dabei sein. Ist man mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden, sollte man nach Rücksprache mit einer Pflegeeinrichtung und ggf. dem Arzt Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist kostenlos und führt häufig zum Erfolg."

Die Richtlinien und die Stellungnahme des bpa sind unter www.bpa.de erhältlich.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., Bundesgeschäftsstelle (bpa) Herbert Mauel, Geschäftsführer Friedrichstr. 148, 10117 Berlin Telefon: (030) 30878860, Telefax: (030) 30878889

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