Pressemitteilung | (BfW) Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V.
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Neue Bestimmung: Von der Tabakfabrik zum Loft / BFW kritisiert steuerliche Benachteiligung der "Bauten der Arbeit" / Dachgeschosse nicht voll absetzbar

(Berlin) - Von der Munitionshalle zur künstlerischen Ideenschmiede oder von der Tabakfabrik zum schicken Loft - der Trend, alte Industriegebäude umzunutzen ist ungebrochen. Mieter schätzen die Einzigartigkeit der Häuser, die individuelle Gestaltung der Räume, das einmalige Wohngefühl. Die Investition in denkmalgeschützte Immobilien ist gleichzeitig eine attraktive Möglichkeit, Steuern in Sachwerte umzuwandeln und ein Stück Kulturgeschichte zu bewahren. Allerdings sind die sogenannten "Bauten der Arbeit", zu denen beispielsweise Krankenhäuser, Kasernen, Fabriken, Scheunen oder Schulen zählen, noch immer bei der steuerlichen Abschreibung benachteiligt. Streitpunkt ist die Frage, ob das oberste Geschoss von denkmalgeschützten und ehemaligen "Bauten der Arbeit" gemäß § 7 i EStG vollständig in Ansatz gebracht werden kann oder wie Dachgeschosse behandelt werden müssen. Dies stand im Mittelpunkt des Panels "Denkmalimmobilien" des diesjährigen BFW Immobilien Kongresses am 7. Mai in Berlin.

"Die Denkmalämter behandeln die obersten Geschosse dieser ehemaligen Industriegebäude bisher wie Dachgeschosse ohne bisherige Nutzungsbedeutung. Die Konsequenz: Sie erkennen zwar Maßnahmen zur Erhaltung der Fassade und der Konstruktion an. Die Umbauten, die innen vollzogen werden und für eine sinnvolle Nutzung erforderlich sind, können jedoch nicht nach § 7i EStG abgeschrieben werden", monierte die Bundesgeschäftsführerin des BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, Ira von Cölln. "Auch wenn die `Bauten der Arbeit´ nach dem damaligen Architekturverständnis prachtvoll ausgestaltet waren, darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass in jedem Stockwerk, auch im Dachgeschoss, hart gearbeitet wurde. Daher müssten die Denkmalschutzämter die Dachgeschosse als Vollgeschosse gemäß § 7 i EStG voll anerkennen", forderte die Steuerexpertin.

§7i, 7h, 10f EStG legen für die Bescheinigungsfähigkeit eines Gebäudes fest, dass die Maßnahme zum Erhalt des Gebäudes erforderlich sein muss. Außerdem muss die Baumaßnahme zu einer sinnvollen Nutzung des Gebäudes führen. Dies ist bei Dachgeschossen bislang nur innerhalb eines Mehrfamilienhauses denkbar, bei dem die Dachgeschosse als Gemeinschaftseigentum genutzt werden. Baukosten, die für die Schaffung zusätzlichen Wohnraums und nicht nur zur Erhaltung des Gebäudes erforderlich waren (Dacheindeckung, Dachstuhl), sind nicht bescheinigungsfähig. Die Schaffung einer Eigentumswohnung im Dachgeschoss kann nicht denkmalrechtlich abgeschrieben werden, da es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung um einen Flächengewinn handelt.

"Bauten der Arbeit" im Wandel

Erst seit 1920 werden Fabrikgebäude ihrer Funktion entsprechend "schmucklos und ohne Ornamente" errichtet. Diese Funktionsgebäude sind eindeutig als Fabriken- und Industriegebäude erkennbar. Am äußeren Erscheinungsbild sowie der inneren Gebäudestruktur lässt sich erkennen, dass in allen Stockwerken produziert und gearbeitet wird.

In der Zeit von 1780 - 1920 herrschte ein anderes Architektur- und Städtebauverständnis. "Bauten der Arbeit" wurden prachtvoll ausgebildet, um über die architektonische Darstellung die wirtschaftliche Größe des Unternehmens oder des Staates darzustellen. Dies war auch städtebaulich gewollt. Pumphäuser erhielten die Fassade eines Schlosses, das Wasserwerk in der Neustädter Havelbucht in Potsdam und eine Tabakfabrik in Leipzig wurden als Moschee verkleidet. Fabrikanlagen wurden nach außen mit einer repräsentativen Fassade entwickelt. Anhand ihres Erscheinungsbildes lässt sich daher nicht immer die dahinter liegende Nutzung und die Grundrissstruktur ablesen. Genau diese architektonische und städtebauliche Raffinesse entwickelt sich für die Bauten nun zum steuerlichen Nachteil.

Alle Informationen zum BFW Immobilien Kongress finden Sie auch im Internet unter www.bfw-immobilien-kongress.de.

TV-Footage-Material zum Kongress steht ab voraussichtlich Freitag Nachmittag (7. Mai 2010) auf der Internetseite des BFW www.bfw-bund.de im Pressecenter/Audio-Video-Download für Journalisten zur Verfügung.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V. (BFW) Miriam Herke, Pressesprecherin Kurfürstendamm 57, 10707 Berlin Telefon: (030) 32781-0, Telefax: (030) 32781-299

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