Neue Haftungsregelungen im Luftverkehr / Verbraucherschutz über den Wolken / Höhere Entschädigung bei Flugverspätung und Gepäckverlust
(München) - Für Ansprüche wegen Verspätung und Gepäckverlust bei internationalen Flügen gelten ab dem 28. Juni 2004 neue Regeln. An diesem Tag tritt das "Montrealer Übereinkommen" für Deutschland in Kraft und löst damit das bisher für Haftungsfragen im Luftverkehr geltende "Warschauer Abkommen" ab. Der ADAC weist allerdings darauf hin, dass die Neuregelung nur dann gilt, wenn die Reise direkt bei der Fluggesellschaft und nicht über einen Reiseveranstalter im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurde.
Künftig muss also die Fluggesellschaft den Schaden ersetzen, der durch Verspätung von Reisenden oder Reisegepäck entsteht. Wer also zum Beispiel seinen Anschlussflug wegen Verspätung verpasst oder mit dem Taxi nach Hause fahren muss, weil die U-Bahn nicht mehr fährt und daher erhöhte Reisekosten hat, kann diesen Verspätungsschaden bei der Fluggesellschaft geltend machen. Die Haftungshöchstgrenze liegt jedoch bei umgerechnet rund 4938 Euro.
Auch bei Gepäckverspätung, Gepäckverlust und Gepäckbeschädigung haftet die Fluggesellschaft künftig in der Höhe von circa 1190 Euro je Reisendem. Bei der Gepäckverspätung muss die Fluggesellschaft die Kosten für notwendige Anschaffungen übernehmen, also etwa die Ausgaben für die Zahnbürste, nötigste Pflegemittel und Bekleidung.
Die Fluggesellschaft kann sich der Haftung nur entziehen, wenn sie nachweist, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Schaden zu vermeiden. In der Praxis wird jedoch häufig auf diese Beweisführung verzichtet. Noch ein Tipp für Reisende: Im Falle der Gepäckbeschädigung muss der Schaden möglichst schnell, spätestens aber nach sieben Tagen, bei Gepäck-Verspätung innerhalb von 21 Tagen schriftlich angezeigt werden.
Quelle und Kontaktadresse:
Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)
Am Westpark 8, 81373 München
Telefon: 089/76760, Telefax: 089/76762500
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