Neue Pflichten durch Bürokratieabbau
(Berlin) - Das geplante Steuerbürokratieabbaugesetz soll Verwaltung und Wirtschaft um viele Millionen Euro entlasten. Unter dem Motto Elektronik statt Papier sollen bislang papierbasierte Verfahrensabläufe durch die elektronische Kommunikation ersetzt werden. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) begrüßt die Möglichkeit, Daten, die bislang schon elektronisch vorliegen, auch elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln zu können. Entschieden wendet sich der DStV jedoch gegen die Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation. Die geplanten Härtefallregelungen reichen nicht aus; sie verursachen in vielen Fällen nur neue Bürokratie. Der Entwurf lässt das nötige Fingespitzengefühl beim Abwägen von Rechten und Pflichten der Steuerbürger vermissen: Entlastungen sieht er insbesondere bei der Finanzverwaltung vor.
Ziel des Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) ist es, die elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und Steuerbehörden auszubauen. Steuererklärungsdaten und Jahresabschlüsse sollen künftig elektronisch an das Finanzamt übertragen werden müssen. Der DStV begrüßt in seiner Stellungnahme S 06/08 (www.dstv.de Was wir wollen Eingaben Steuerrecht), dass die Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation ausgebaut werden soll; hierdurch ist auch auf Seiten vieler Steuerpflichtiger und ihrer Berater eine deutliche Entlastung zu erwarten. Eine Verpflichtung hierzu dürfe es jedoch nicht geben. Insbesondere seien zwei Bereiche der elektronischen Datenübertragung nicht befriedigend gelöst: Zum einen regelt der Gesetzentwurf nicht ausreichend genau den Bereich der Erstellung einer Steuerbilanz, zum anderen wird nach Auffassung des DStV die verpflichtende elektronische Anmeldung eines Betriebs praktische Probleme aufwerfen.
Eine Steuerbilanz ist nach geltendem Recht nicht zwingend aufzustellen, sondern es reicht in einfach gelagerten Fällen aus, die steuerlichen Wertansätze aus der Handelsbilanz mit einer Überleitungsrechnung zu ermitteln. Es stellt sich die Frage, was in diesen Fällen elektronisch zu übertragen sein soll. Möglicherweise läuft es auch auf die Abschaffung der Überleitungsrechnung hinaus, was dem Ziel des Bürokratieabbaus wiederspräche, weil dann eine zweite Bilanz zu erstellen wäre. Auch der Umfang der zu übertragenden Steuerbilanzdaten wird im Gesetz nicht geregelt. Dies soll laut dem Referentenentwurf aus dem Hause des Bundesfinanzministers einer Durchführungsverordnung überlassen bleiben. Der DStV hat Bedenken gegen dieses Vorgehen, denn Erfahrungen mit der Einführung eines Formulars für die Einnahmen-Überschussrechnung haben gezeigt, dass die Finanzverwaltung, wenn man ihr hier freie Hand lässt, zur Kontrolle der Steuerpflichtigen Detailangaben verlangt, die diese erst mühsam aus ihrer Buchführung extrahieren müssen. Umfangreiche Programmumstellungen und teure Schulungen der Mitarbeiter waren die Folge. Der DStV bietet daher dem Gesetzgeber seine Mithilfe dabei an, den erforderlichen Umfang der Steuerbilanzdaten ähnlich wie es im Handelsrecht bei Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung geregelt ist zu bestimmen. Eine für die Berufspraxis so wichtige Regelung muss das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.
Eine verpflichtende elektronische Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt wird Probleme bereiten. Vielfach treten Unternehmen steuerlich schon in Erscheinung, bevor die Geschäftsräume eingerichtet sind und müssen daher angemeldet werden. Die für die Übermittlung erforderliche Technik wird dann allerdings noch nicht bereitstehen. Sicher wird auch dieser Fall unter den Begriff Härtefallregelung zu subsumieren sein, jedoch könnte man durch Verzicht auf die Verpflichtung zur elektronischen Anmeldung das Härtefallantragsverfahren vermeiden und Bürokratiekosten einsparen.
Entschieden wendet sich der DStV in seiner Eingabe gegen die Möglichkeit der Finanzverwaltung, mittels Rechtsverordnung bestimmte Steuerbürger zur Selbstberechnung ihrer Steuern zu verpflichten. Eine Steuer wie die Einkommensteuer kann längst nicht mehr mit Bleistift und Papier ermittelt werden; bei der elektronischen Berechnung mit Hilfe von Softwarelösungen ist dagegen die Haftungsfrage im Falle von Falschberechnungen völlig unklar.
Der DStV sieht insgesamt eine Reihe neuer Verpflichtungen auf den Steuerbürger zukommen. Die elektronische Kommunikation ist nicht aufzuhalten das wäre auch nicht im Sinne des Berufsstands der Steuerberater, die ein Vorreiter auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation sind. Damit auch die Steuerberater von den neuen Möglichkeiten profitieren, fordert der DStV die Finanzverwaltung auf, sämtliche Daten der Steuerbescheide, die auf elektronischen Erklärungen basieren, in allen Details zur Verfügung zu stellen. Hierdurch würde Zeit gewonnen werden, von letztlich der Mandant profitiert, wenn Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide eingelegt werden sollen.
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(el)