Neues BGH-Urteil erschwert Beraterverträge durch Aufsichtsräte / BDU-Vizepräsident Mackebrandt empfiehlt präzise Vereinbarungen und rät von Rahmenvereinbarungen ab
(Bonn) - Der Bundesgerichtshof hat in einer wegweisenden Entscheidung (Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05) die Zulässigkeit von kostenpflichtigen Beratungsleistungen durch eigene Aufsichtsratsmitglieder weiter eingeschränkt. Danach hängt die Wirksamkeit eines Beratungsvertrages mit einer Aktiengesellschaft auch dann von der Zustimmung des Aufsichtsrates ab, wenn das beratende Aufsichtsratsmitglied nur Mit- und nicht Alleingesellschafter des Beratungsunternehmen und damit nicht offenkundiger Alleinnutznießer ist. BDU-Vizepräsident Lutz Mackebrandt bezeichnet die Entscheidung der Bundesrichter als weiteren Meilenstein dieser Rechtsmaterie. Der Verband habe bereits in der Vergangenheit empfohlen, diese Grundsätze in der Praxis außerordentlich ernst zu nehmen. Denn das Urteil bestätigt nun auch höchstrichterlich, dass Aufsichtsräte Beratungsleistungen nur dann genehmigen könnten, wenn sie Spezialwissen erforderten. Hierzu zählten eben keinesfalls Beratungen, die üblicherweise zur organschaftlich geschuldeten Tätigkeit eines Aufsichtsrat gehörten. Unzulässige Beratungsverträge könnten von den übrigen Aufsichtsratmitgliedern auch nicht genehmigt werden.
Der Vorstand des beratenen Unternehmens dürfe sich nicht scheuen, Beratungspflichten seines Aufsichtsrates auch einzufordern, so der BDU. Werde trotzdem ein Mitglied des Aufsichtsrates gebeten, als externer Berater zu arbeiten, müssten sehr präzise Aufgabendefinitionen erfolgen. Ein separater Beratungsvertrag komme daher nur für spezielle Einzelfragen, die eine besondere Beratungstiefe erfordern in Betracht. BDU-Vizepräsident Mackebrandt: Von allgemeinen Rahmenverträgen rate ich daher dringend ab.
Der BGH-Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Rechtsanwalt eine Aktiengesellschaft aufgrund einer Rahmenvereinbarung in sämtlichen Angelegenheiten, insbesondere in den Bereichen Wirtschaftsrecht und Recht der Aktiengesellschaften beraten sollte, obwohl er zugleich Vorsitzender und Mitglied des Aufsichtsrats war. Obgleich der Rechtsanwalt nur Mitgesellschafter einer Sozietät und daher nicht ohne weiteres alleiniger Nutznießer der Beratungsvereinbarung war, bestätigte der Bundesgerichtshof die grundsätzliche Pflicht des übrigen Aufsichtsrates zur Zustimmung von derartigen Verträgen, hielt den Vertrag für zu unspezifisch und daher für inhaltlich nicht genehmigungsfähig.
Streitig war bislang zudem, ob die Teilnahme eines Aufsichtsrates, der zugleich externer Berater seines Unternehmens werden solle, an der Sitzung eines dreiköpfigen Aufsichtsrates zulässig sei oder zur Unwirksamkeit eines Zustimmungsbeschlusses führe. Dies hat der BGH nun geklärt: Der derart befangene Aufsichtsrat dürfe zwar teilnehmen, müsse sich allerdings bei der Stimmabgabe enthalten. Diese Klarstellung ist ausdrücklich zu begrüßen, anderenfalls wäre es immer nötig gewesen, ein Interimmitglied zu bestellen oder das Gremium auf mindestens sechs Mitglieder aufzustocken, was unter gesellschaftsrechtlichen, bürokratischen und finanziellen Aspekten nicht sinnvoll ist, so Mackebrandt.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Deutscher Unternehmensberater e.V. (BDU)
Kai Haake, stellv. Geschäftsführer
Zitelmannstr. 22, 53113 Bonn
Telefon: (0228) 9161-0, Telefax: (0228) 9161-26
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