Pressemitteilung | Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen e.V. (BDU) - Hauptgeschäftsstelle Bonn

Neues Personalberater-Urteil vom Bundesfinanzhof ist eine Fehlentscheidung / Oberstes Finanzgericht wertet teil-erfolgsorientierte Personalberaterverträge vorschnell als gewerbesteuerpflichtig

(Berlin/Bonn) - Der Präsident des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater BDU e.V., Rémi Redley, übt scharfe Kritik an einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Freiberuflereigenschaft von Personalberatern (Az: IV R 70/00; Urteil vom 19. September 2002). Die Richter hatten entschieden, dass Personalberater schon dann nicht als freiberuflich gelten, wenn Teile ihrer Vergütung im Beratungsvertrag erfolgsabhängig ausgestaltet waren. Dass sich der BFH alleine auf das Argument der Erfolgsbezogenheit stützt und sozialgesetzliche Aspekte unberücksichtigt lässt, hält der BDU für sachwidrig.

Der BFH hatte entschieden, dass ein Personalberater schon dann einem Arbeitsvermittler gewerbesteuerlich gleichgestellt ist, wenn Teile seiner Vergütungsabrede an einen bestimmten Erfolg geknüpft seien. Im Ausgangsfall wurde dem Berater ‚vorgeworfen’, er habe laut Vertrag etwa zwei Drittel seines Honorars erst dann erhalten sollen, wenn überhaupt ein Kandidat vorgestellt werde und dieser auch mindestens für ein halbes Jahr im Unternehmen des Auftraggebers bleibe. Diese Vertragsgestaltung sei primär eine vermittelnde Tätigkeit, gleich derjenigen von Arbeitsvermittlern, und damit gewerblich, so die Richter.

Der BDU hält die alleinige Bezugnahme auf das Kriterium der Erfolgsbezogenheit für sachwidrig und rechtlich fehlerhaft. „Die BFH-Richter haben bei Ihrer Beurteilung die Grundsätze, die im Sozialrecht zu dieser Frage entwickelt wurden, einfach übergangen“, so der BDU-Präsident. Dies sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Zudem rügt der Verband die Auslegung des materiellen Rechts. Das Finden und Vorstellen eines Kandidaten sei für den Personalberater in aller Regel mit hohem Aufwand verbunden, es seien aber nur wenige Fälle denkbar, wie zum Beispiel in naturwissenschaftlichen Spezialbereichen, in denen die Suche und Auswahl nicht erfolgreich sei. Daher hätten diese Tätigkeitsbereiche vom BFH nicht als erfolgsorientiert gewertet werden dürfen, sondern als fest vereinbart. Nur die Frage, ob ein Kandidat dann auch tatsächlich ‚im Job bleibe’ sei abhängig von der Qualität der Arbeit des Beraters und damit ein Erfolgsparameter, so Redley. „Diese Einschätzung hat beispielsweise das Landgericht Memmingen noch vor kurzem bestätigt“. Insgesamt stellten sich derartige Verträge daher sehr wohl als überwiegend beratend und nicht vermittelnd dar.

Die Frage, ob ein Selbstständiger, der Arbeitgeber in Personalangelegenheiten unterstütze, freiberuflich sei oder nicht, hänge nicht entscheidend davon ab, ob Teile des Honorars nur bei erfolgreicher Verweildauer eines gefundenen Kandidaten im Unternehmen gezahlt würden. „Eine weitere wichtige Abgrenzungsfrage ist: Wer arbeitet für wen?“, meint Verbandschef Redley. Sofern der Berater klar „im Auftrag“ eines Unternehmens handele und dieses bei der Erstellung interner Anforderungsprofile, bei Auswahlgesprächen mit Kandidaten und personalwirtschaftlichen Fragestellungen unterstütze, spräche sehr wohl vieles für die Freiberuflichkeit der Personalberater. Auch die Vorgehensweise und das Marktsegment der Personalberater unterscheide sich erheblich von denen der gewerblichen Arbeitsvermittler. Die Bundesregierung habe diese Rechtsauffassung in einem Ministerschreiben an den Verband zuletzt noch einmal grundsätzlich bestätigt. Dies sei ebenso Stand der sozialrechtlichen Diskussion.

Das vollständige Urteil des BFH kann beim BDU angefordert werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Deutscher Unternehmensberater e.V. (BDU) Zitelmannstr. 22 53113 Bonn Telefon: 0228/9161-0 Telefax: 0228/9161-26

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