Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Neues Recht für alte Versicherungsverträge / Verbraucherzentrale Sachsen informiert Versicherungsnehmer über wichtige Änderungen und empfiehlt Vertragsüberprüfung

(Leipzig) - Ende 2008 erhielten fast alle Verbraucher Post von ihrem Versicherer, die wohl oft ungelesen blieb. So sind viele Bürger tatsächlich noch nicht über ihre neuen Rechte als Versicherungsnehmer informiert. Deshalb bietet die Verbraucherzentrale Sachsen bis Ende Februar verstärkt individuelle Versicherungsberatung an. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich eine Inventur aller bestehenden Verträge.

Seit Jahresbeginn gilt das schon seit dem 01.01.2008 reformierte Versicherungsrecht nun auch für Altverträge. Besonderes Interesse dürfte dabei die neue dreijährige Begrenzung der Vertragslaufzeit und die daraus resultierende vorzeitige Kündigungsmöglichkeit finden. "Insbesondere teure Versicherer haben in der Vergangenheit gern Fünf- und Zehnjahresverträge abgeschlossen, wobei der Schwerpunkt bei privaten Unfall-, Hausrat- und Rechtsschutzversicherungen lag", erinnert Andrea Hoffmann, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.

Nachdem betroffene Verbraucher bemerkten, dass sie den gleichen Schutz auch preisgünstiger bekommen können, wollten viele den Anbieter wechseln. Ohne Schadensfall gelang den Versicherungsnehmern jedoch kein vorzeitiger Ausstieg. "Nun haben viele Verbraucher, die 2005 oder 2006 einen Fünfjahresvertrag abgeschlossen haben, die Chance, nach mindestens dreijähriger Laufzeit schon in diesem Jahr ordentlich zu kündigen", informiert Hoffmann.

Was so einfach klingt, wirft in der Praxis jedoch Fragen auf. Kann zum Beispiel so ein alter Fünfjahresvertrag noch zum 31. März gekündigt werden? Und kann ein 2006 geschlossener Fünfjahresvertrag 2009 gekündigt werden, wenn es im vergangenen Jahr eine Vertragsänderung gegeben hat?

Bei einer außerordentlichen Kündigung nach einem Schadensfall wiederum ist neu zu beachten, dass dem Versicherer nicht mehr die ganze Prämie für die ursprüngliche Versicherungsperiode zusteht, sondern dass taggenau abgerechnet werden muss. Wer seinen Versicherungsbeitrag jährlich im Voraus entrichtet hat, wird demnach eine Rückzahlung erhalten, wenn der Vertrag nicht zum 31.12., sondern beispielsweise schon zum 30.06. beendet wird.

Und auch im Schadensfall wird der Versicherungsnehmer nun besser gestellt. Selbst wenn der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde, kann man noch mit einer anteiligen Versicherungsleistung rechnen.

Weitere gesetzliche Neuerungen gibt es zum Beispiel in Bezug auf die Verjährung, die Klagefrist und den Gerichtsstand.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Sachsen e.V. Pressestelle Brühl 34-38, 04109 Leipzig Telefon: (0341) 696290, Telefax: (0341) 6892826

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