Pressemitteilung | Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände e.V. - Die Waldeigentümer (AGDW)

Neues Urteil zu Unterhaltungsbeiträgen für Gewässer

(Berlin) - Die Frage des Unterhaltungsbeitrages für Gewässer zweiter Ordnung und dessen Umlegung auf die Grundstückseigentümer des Gemeindegebiets ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt und hat schon mehrfach zu Rechtsstreiten geführt.

Ein Waldbesitzer, vertreten durch die Rechtsanwälte Baker & McKenzie, Dr. Frank-Rainer Töpfer, hat gegen seine Inanspruchnahme durch eine Gemeinde in Sachsen-Anhalt und die Umlegung des Beitrags rein nach dem Flächenmaßstab geklagt, da Waldbesitzer die Gewässerunterhaltung generell nur gering erschweren und kaum Vorteile aus ihr ziehen können.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27.6.2001 (AZ 6 A 592/00) befaßt sich mit der Frage, ob eine Heranziehung zu den Kosten für die Gewässerunterhaltung allein nach dem Kriterium des Flächenmaßstabs rechtmäßig ist. Bedeutsam ist das Urteil insbesondere im Hinblick auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.5.1973. Während das Bundesverwaltungsgericht 1973 noch entschied, daß die Kosten für die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung nach dem sogenannten Flächenmaßstab – ohne Stufung nach Qualität und Ertrag des Bodens – mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar sei, hat der Kläger in dem neuen Verfahren unter Verweis auf umfangreiche wissenschaftliche Quellen vorgetragen, daß die im Jahre 1973 durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Behauptung durch eine überholte Sichtweise gekennzeichnet sei, die davon ausgehe, daß jedes Gewässer der Unterhaltung durch den Menschen bedürfe.

Nach heutigem Wissensstand stehe jedoch fest, daß Waldflächen im Unterschied zu anderen Flächen die Gewässerunterhaltung nur gering erschweren und es an dem kausalen Zusammenhang zwischen dem auf Waldflächen niedergehenden Regen und den Aufgaben der Gewässerunterhaltung sowie den dafür anfallenden Kosten mangele. Damit bestätigt das Gericht in eindrucksvoller Weise das mehrjährige Bemühen der Waldbesitzerverbände um Beitragsentlastung für Waldflächen.

Für die Frage der Höhe der Beitragspflicht hat das Gericht ausdrücklich klargestellt, daß der Umfang des Wasserabflusses und damit die Erschwerung der Gewässerhaltung auch von den Bodenverhältnissen sowie der Art und dem Kulturzustand des in dem jeweiligen Niederschlagsgebiet gelegenen Grundstücks abhängig sei. Dies müsse zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG zur Folge haben, daß bei der Bemessung der Höhe der Beitragspflicht zwischen Waldflächen und anderen Flächen zu differenzieren und für Waldflächen ein Abschlag vorzunehmen sei.

Die Beitragssatzung der Gemeinde sei materiell rechtswidrig, da sie für die Bemessung der Beitragspflicht der Höhe nach nicht zwischen Waldflächen und anderen Flächen unterscheide, folglich nicht den Vorteilsmaßstab enthalte, sondern allein den Flächenmaßstab.

Zusammenfassend ist festzustellen, daß das Urteil für die Frage der Heranziehung der Kosten der Gewässerunterhaltung in neuartiger Weise die erforderliche Orientierung auch an Art und Kulturzustand, der in einem Niederschlagsgebiet gelegenen Grundstücke klarstellt. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, bleiben weitere Entwicklung und Reaktion anderer Gerichte abzuwarten.

Quelle und Kontaktadresse:
Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände e.V. Reinhardtstr. 18 10117 Berlin Telefon: 030/31807923 Telefax: 030/31807924

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