Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
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Nicht rechtlos bei Stolperfallen im Internet / Gerichte stärken Verbraucherrechte bei Abofallen im Web

(Leipzig) - Ein Online-Test über die eigene Lebenserwartung, für den man nur ein Formular mit ein paar persönlichen Daten versehen abschicken muss, klingt sicher vielversprechend. Doch hinter dieser, bereits von tausenden Verbrauchern besuchten Internetseite steckt eine bloße Abzocke. Ganz versteckt im Kleingedruckten findet sich der Hinweis, dass mit der Durchführung des Tests ein Vertrag über ein kostenpflichtiges Zwei-Jahres-Abo zustande kommt.

„Derart überrumpelte Verbraucher müssen die von den Anbietern geforderten Beträge allerdings nicht zahlen“, macht Katja Henschler, Juristin bei der Verbraucherzentrale Sachsen, aufmerksam. Denn Verträge, die auf eine Leistung gerichtet sind, die objektiv gar nicht erbracht werden kann, sind sittenwidrig und damit nichtig, urteilte kürzlich das Landgericht München I (Az. 30 S 10495/06, rkr.) für solch einen Web-Dienst. In ähnliche Richtung zielt ein Urteil des Amtsgerichts München. Danach besteht eine Zahlungspflicht bei derartigen Internet-Abofallen auch dann nicht, wenn der Verbraucher gerade aufgrund der Gestaltung der Seite ein kostenloses Angebot erwarten kann und Hinweise über die Entgeltlichkeit ausschließlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind (Az. 161 C 23695/06, rkr.). Aufgrund ihres Überraschungseffekts für den Verbraucher sei eine solche Regelung unwirksam, die Zahlungspflicht damit hinfällig. Diese Einwendungen sollten Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Anbieter entgegenhalten und zudem ihre Erklärung anfechten und widerrufen.

Henschler rät dennoch: „Man sollte stets ganz genau hinschauen, bevor man sich für die Nutzung von Online-Diensten registrieren lässt, bei denen zunächst ein Anmeldeformular auszufüllen ist, um dann die Zugangsdaten zu erhalten.“ Denn mittlerweile gestalten manche Anbieter ihre Internetseiten deutlicher und weisen etwa auf den Abschluss eines Abo-Vertrages bereits unmittelbar neben dem Anmeldeformular hin. Die Münchner Urteile kann man dann nicht heranziehen. Ähnliches gilt bei Angeboten, die sich nach Ablauf einer Testzeit in einen Vertrag umwandeln. „Wer hier einer Zahlungspflicht sicher entgehen möchte, sollte unbedingt vor Ablauf der Testzeit erklären, dass er die Leistung nicht weiter in Anspruch nehmen möchte,“ so Katja Henschler. Sie empfiehlt außerdem, stets Ausdrucke der Internetseite anzufertigen, und sämtliche gesendeten und empfangenen E-Mails zu speichern.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Sachsen e.V. Pressestelle Brühl 34-38, 04109 Leipzig Telefon: (0341) 696290, Telefax: (0341) 6892826

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