Pressemitteilung | Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V.

Notwendige Anerkennung digitaler Realitäten

(Berlin) - Bündnis für Gemeinnützigkeit unterstützt Gesetzesinitiative zur dauerhaften Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen bei Vereinen und Stiftungen.

Auf Antrag der Bayerischen Staatsregierung stand heute erstmals der Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen auf der Tagesordnung des Bundesrates. Die Initiative zielt darauf ab, zukünftig im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Regelung vorzusehen, die digitale Sitzungsformate im Vereins- und Stiftungsrecht dauerhaft ermöglicht.

"Wir begrüßen die Initiative der Bayerischen Landesregierung für einen Gesetzentwurf, um digitale Sitzungen der Organe von Vereinen und Stiftungen zuzulassen und freuen uns, dass die anderen Ländervertreter:innen einer weiteren Beratung zugestimmt haben. Die Erfahrungen aus der Pandemie haben als Katalysator für eine neue digitale Selbstverständlichkeit gesorgt. Die Möglichkeit für digitale Mitgliederversammlungen und Gremienvertretungen muss auch nach Corona für den Dritten Sektor verstetigt werden, um damit die ehrenamtliche Tätigkeit zu fördern", Kirsten Hommelhoff, Mitglied des Sprecher:innenrats im Bündnis für Gemeinnützigkeit.

Die pandemiebedingte Sonderregelung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG) wird zum 31. August 2022 auslaufen. Sie ermöglichte es Vereinen und Stiftungen während der Pandemie, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Bislang geht das BGB hierfür von Präsenzveranstaltungen aus. Die Durchführung einer digitalen Mitgliederversammlung ist im Rahmen der geltenden BGB-Norm nur dann möglich, wenn sämtliche Mitglieder ausdrücklich zustimmen oder die Satzung eine solche ausdrücklich zulässt. Die Anpassung der Satzungen der mehr als 600.000 gemeinnützigen Organisationen würde aber nicht nur für Vereine, sondern auch für die Registergerichte, bei denen die Satzungsänderungen einzureichen wären, einen unabsehbaren bürokratischen Aufwand bedeuten. Gleiches gilt für Stiftungen. Wir fordern daher, dass die befristete Sonderregelung in einen dauerhaften Zustand überführt und eine entsprechende Anpassung im BGB vorgenommen wird.

"Wir begrüßen den Gesetzentwurf, da er durch eine 'Kann-Regelung' praxisnahe und flexible Regelungen ohne weitere Bürokratieerfordernisse ermöglicht. Er stellt sicher, dass einerseits die positiven Seiten digitaler Veranstaltungen wie Zugänglichkeit und Zeitersparnis weiterhin genutzt werden können. Eine gesetzliche Neuregelung muss andererseits gewährleisten, dass kein Anspruch auf eine hybride Mitgliederversammlung besteht, da dadurch ein erheblicher organisatorischer und finanzieller Mehraufwand entstehen würde. Dieses Entscheidungsrecht muss weiterhin dem Vertretungsorgan des jeweiligen Vereins bzw. der jeweiligen Stiftung vorbehalten bleiben", Erich Steinsdörfer und Jan Wenzel, Mitglieder des Sprecher:innenrats im Bündnis für Gemeinnützigkeit.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V. Mauerstr. 93, 10117 Berlin Telefon: (030) 8979470, Fax: (030) 89794711 Kontakt für die Presse - Sprecher:innenrat: Kirsten Hommelhoff, Bundesverband Deutscher Stiftungen +49 (0) 30 897947-55 kirsten.hommelhoff@stiftungen.org Erich Steinsdörfer, Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft + 49 (0) 201 8401-165 erich.steinsdoerfer@stifterverband.de Jan Wenzel, VENRO – Verband Entwicklungspolitik und Humanitäre Hilfe deutscher Nichtregierungsorganisationen + 49 (0) 30 2639299-15 j.wenzel@venro.org

(sf)

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