Pressemitteilung | Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg

Novelle Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg: / Heizungsmodernisierung geplant - welcher Stichtag gilt?

(Stuttgart) - Zum 1. Juli 2015 tritt das novellierte Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg, kurz EWärmeG, in Kraft. Wer eine Heizungsmodernisierung ins Auge fasst, ist gut beraten, sich über die Terminierung Gedanken zu machen.

Zur Erinnerung: Wird aktuell in Baden-Württemberg ein zentraler Heizkessel in einem bestehenden Wohngebäude ausgetauscht oder erstmalig eingebaut, müssen 10 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien abgedeckt werden. Mit der ab 1. Juli 2015 geltenden Novelle wird zum einen der erforderliche Anteil an erneuerbarer Energie von 10 auf 15 Prozent angehoben und zum anderen der Geltungsbereich auch auf Nichtwohngebäude ausgeweitet. Daher kommt der Frage, welche Fassung des EWärmeG bei einem demnächst vorgesehenen Heizkesseltausch gilt, eine besondere Bedeutung zu.

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hat am 4. Mai 2015 zur Klärung dieser Frage eine Information an die zuständigen unteren Baurechtsbehörden herausgegeben.

Demnach sieht das EWärmeG 2015 im Paragraf 26 vor, dass auf Gebäude, deren Heizanlage vor dem 1. Juli 2015 ausgetauscht wurde, das EWärmeG in der Fassung von 2008 anzuwenden ist. Bedingung ist dabei, dass der Austausch komplett abgeschlossen und die neue Heizanlage betriebsbereit eingebaut ist.

Ist mit der Planung größerer Anlagen bereits vor Verabschiedung des Gesetzes begonnen worden und kann die Umsetzung jedoch nicht rechtzeitig bis zum 30. Juni 2015 erfolgen, hat das Ministerium eine Härtefallregelung vorgesehen. Gleiches gilt für Fälle, bei denen der Auftrag für die Heizungserneuerung zwar rechtzeitig erteilt wurde, aber aufgrund erhöhter Nachfrage nicht mehr bis zum 30. Juni 2015 ausgeführt werden kann. Dann kann laut Umweltministerium das EWärmeG nach der bisherigen Fassung angewendet werden. Es gelten jedoch folgende Bedingungen:

-das installierende Unternehmen muss bis zum 31. Mai 2015 verbindlich beauftragt sein (belegt beispielsweise durch eine Kopie der Auftragserteilung)

-das beauftragte Unternehmen muss bestätigen, dass ein rechtzeitiger Einbau vor dem 1. Juli 2015 nicht möglich war und

-das mit dem Einbau beauftragte Unternehmen muss nachweisen, dass die Heizanlage bis zum 31. Oktober 2015 betriebsbereit eingebaut wurde (belegt beispielsweise durch eine Rechnungskopie mit Einbaudatum).

Die Befreiung kann direkt nach Einbau der neuen Heizanlage oder spätestens zusammen mit dem Erfüllungsnachweis (nach EWärmeG 2008) bei der unteren Baurechtsbehörde geltend gemacht werden. Wenn die geforderten Erklärungen vom Eigentümer vorlegt werden, ist das EWärmeG 2008 anzuwenden.

Bei Nichtwohngebäuden entsteht in diesen Fällen keine Nutzungspflicht, da Nichtwohngebäude im EWärmeG 2008 nicht berücksichtigt werden. Das bedeutet, es bestehen keine Anforderungen zur Nutzung der erneuerbaren Energie.

Fazit: Planen Eigentümer von Wohn- und insbesondere von Nichtwohngebäuden in absehbarer Zeit den Einbau eines neuen Heizkessels als Zentralheizung, so sollten sie sich rechtzeitig über die Konsequenzen des EWärmeG informieren und von Fachleuten beraten lassen. Dazu können sich Betreiber von Heizungsanlagen an die Fachbetriebe der Sanitär-Heizung-Klima-Innung wenden. Über die Online-Fachbetriebssuche unter www.eckring.de sind die regionalen Betriebe - zu erkennen am blau-rot-gelben Eckring - mit wenigen Klicks recherchierbar.

Quelle und Kontaktadresse:
Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Pressestelle Viehhofstr. 11, 70188 Stuttgart Telefon: (0711) 483091, Fax: (0711) 46106060

(sy)

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