Pressemitteilung | Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. (DANSEF)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main verneint Schadensersatzanspruch eines Brautpaares gegen einen "schwarz" bezahlten Hochzeitsveranstalter

(Stuttgart) - Mit einem Beschluss vom 16. Mai 2011 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe durch das Landgericht bestätigt, mit dem ein Ehepaar eine Schadensersatzklage gegen ihren Hochzeitsveranstalter erheben wollte, nachdem dort "Schwarzgeld" geflossen war.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 26. Mai 2011, Az.: 19 W 21/11.

Das Ehepaar wollte den Veranstalter auf Schadensersatz in Höhe von rund 12.000 Euro wegen Nichterfüllung eines Bewirtungsvertrages in Anspruch nehmen. Laut schriftlichem Vertrag sollte dieser im Frühjahr 2010 eine türkische Hochzeit mit 620 Personen im Veranstaltungssaal eines Landkreises durchführen. Neben dem im Vertrag genannten Preis (rund 6.300 Euro) sollte ein Großteil der Vergütung - 50 Prozent - "schwarz" gezahlt werden. Nachdem sich abzeichnete, dass der Saal am geplanten Tag noch nicht fertig gestellt sein würde, wich das Ehepaar auf andere Räumlichkeiten aus. Da in den neuen Räumen nur eine Bewirtung von 400 Personen möglich war, hätten - so das Ehepaar - 220 Gäste wieder ausgeladen werden müssen. Hierdurch seien ihnen Geld- und Goldgeschenke im Wert zwischen 50 und 100 Euro entgangen, was insgesamt einen Betrag 8.250 Euro ausmache.

Weiterhin fordert das Ehepaar von dem Veranstalter Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie weiter angefallene Kosten für die Hochzeitsfeier in den Ausweichräumen.

Die gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrages durch das Landgericht eingelegte Beschwerde des Ehepaars wies das OLG nunmehr in dem genannten Beschluss zurück, betont Henn.

Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch scheitere schon daran, dass ein Teil der Vergütung an den Veranstalter "schwarz" habe gezahlt werden sollen. Da dies offenbar der Steuerhinterziehung habe dienen sollen, sei der gesamte Vertrag nichtig.

Es komme hinzu - so das OLG weiter -, dass es sich bei dem von dem Ehepaar geltend gemachten "entgangenen Gewinn" in Form der Gastgeschenke nicht um einen erstattungsfähigen Schaden handele. Zwar solle der Schadensersatzanspruch den Berechtigten so stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Der Zweck einer Hochzeitsfeier sei aber nicht darauf gerichtet, wie bei einer gewerblichen Veranstaltung Gewinne zu erzielen. Die von dem Veranstalter übernommene Pflicht habe daher nicht darin bestanden, dem Ehepaar zu einem Gewinn in Form von Geld- und Goldgeschenken zu verhelfen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Henn riet, das zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ - innen in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., - www.dansef.de - verwies.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. (DANSEF) Pressestelle Theodor-Heuss-Str. 11, 70174 Stuttgart Telefon: (0711) 30589310, Telefax: (0711) 30589311

(el)

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