Pressemitteilung | SPECTARIS. Deutscher Industrieverband für Optik, Photonik, Analysen- und Medizintechnik e.V.

Open-House-Verträge in der Hilfsmittelversorgung unzulässig / Krankenkassen widersetzen sich dem Willen des Gesetzgebers

(Berlin) - Mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) wurden gerade erst die dringend notwendigen Grundlagen für qualitätsorientierte Ausschreibungen in der Hilfsmittelversorgung gelegt. SPECTARIS hat diesen Prozess begleitet und das Gesetz auch ausdrücklich begrüßt.

Nunmehr ist zu beobachten, dass einige Krankenkassen eine neue Strategie anwenden, um Ausschreibungen, aber auch die aus SPECTARIS-Sicht zu präferierenden Verhandlungsverträge im Hilfsmittelbereich zu umgehen. Indem sie individuelle Vertragsverhandlungen nicht zulassen, sondern einseitig die Vertragsinhalte inklusive der Preise vorgeben, versuchen sie sich an einer neuen Interpretation des Gesetzes. Dieses sog. Open-House-Verfahren ist aus Sicht des Leiters des Fachverbandes Medizintechnik beim Industrieverband SPECTARIS, Marcus Kuhlmann, unzulässig und widerspricht dem Willen des Gesetzgebers.

Bundessozialgericht hat Anspruch auf Vertragsverhandlungen in der Vergangenheit bestätigt
Für Verträge in der Hilfsmittelversorgung gilt der § 127 des Fünften Sozialgesetzbuches, insbesondere Absatz 1 (Ausschreibungen) und Absatz 2 (Verhandlungsverträge). Das Bundessozialgericht hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die vertragsrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen dem Verhandlungsgeschick der Beteiligten und damit dem freien Spiel der Kräfte zu überlassen ist. Der Leistungserbringer hat daher grundsätzlich einen Anspruch auf Vertragsverhandlungen, wenn auch nicht auf bestimmte Vertragskonditionen.

Rechtsprechung im Arzneimittelbereich wird von den Krankenkassen als Gegenargument für Open-House-Verträge eingesetzt
Die Krankenkassen, die neuerdings auf Open-House-Verträge setzen, beziehen sich zum einen in der Regel auf das Urteil des EuGH vom 2. Juni 2016, wonach Beitritte zu einem Verhandlungsvertrag im Arzneimittelbereich grundsätzlich auch ohne individuelle Vertragsverhandlungen erfolgen können. Zum anderen beziehen sie sich auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 21. Dezember 2016. Auch dieses Urteil bezieht sich auf den Arzneimittelbereich, wird aber von einigen Krankenkassen so interpretiert, dass künftig Ausschreibungen oder Beitrittsverträge nur noch nach Open-House-Modell erfolgen müssen.

"In der Hilfsmittelversorgung muss im Gegensatz zur Arzneimittelversorgung auf Qualitätsaspekte in der Versorgung geachtet werden, die jedoch von regionalen Unterschieden in der Versorgung beeinflusst werden können", so Kuhlmann. "Besteht, wie dies bei Open-House-Verträgen der Fall ist, keinerlei Verhandlungsmöglichkeit, liegt die Bestimmung von Qualitätsaspekten und deren Preis allein bei dem mächtigeren Vertragspartner, was in aller Regel die Krankenkasse ist. Anders als bei Arzneimitteln ist mit der Abgabe von Hilfsmitteln meist ein hoher Dienstleistungsanteil verbunden. Die Leistungen des Vertrages können also nicht mit einer Einzelsumme gegengerechnet und rabattiert werden, wie es im Pharmabereich möglich ist", so Kuhlmann weiter.

"Der auch im HHVG zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers war unserer Auffassung nach, Leistungserbringer als verantwortliche gleichberechtigte Vertragspartner im Markt teilnehmen zu lassen. Umso unverständlicher ist es, dass immer mehr Krankenkassen auf Open-House-Verträge setzen und so das neu formulierte Gesetz umgehen."

SPECTARIS spricht sich daher deutlich für Verhandlungsverträge gemäß § 127 Absatz 2 Fünftes Sozialgesetzbuch in der Hilfsmittelversorgung aus. "Nur so kann eine qualitativ hochwertige Hilfsmittelversorgung sichergestellt werden. Ob Ausschreibungen nach den Neuregelungen durch das HHVG künftig wieder eine sinnvolle Alternative zu Verhandlungsverträgen sein können, werden die nächsten Monate erst noch zeigen müssen. Unseres Erachtens stellen Open-House-Verträge keine Alternative dar und sind in der Hilfsmittelversorgung unzulässig. Eine qualitativ hochwertige Versorgung der Patienten mit Hilfsmitteln kann so nicht garantiert werden", so Kuhlmann abschließend.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Industrieverband für optische, medizinische und mechatronische Technologien e.V. (SPECTARIS) Martin Leibing, Leiter Verbandskommunikation Werderscher Markt 15, 10117 Berlin Telefon: (030) 414021-0, Fax: (030) 414021-33

(cl)

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