Optimale Testamentsgestaltung hilft Erbschaftsteuer sparen
(Nürnberg) - Jahr für Jahr nimmt der Fiskus mehr als 3 Milliarden Euro an Erschaftsteuern ein. Mehr als die Hälfte davon, so schätzt der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vize-Präsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, werden aufgrund mangelnder Vorsorge und aus steuerlicher Unkenntnis völlig unnötig entrichtet.
So sei es z. B. bei Vorhandensein von Vermögen oberhalb der erbschaftsteuerlichen Freibeträge ratsam, den überlebenden Ehegatten durch Testament im Erbfall nicht allein zu begünstigen, sondern durch Aussetzung von Vermächtnissen in Höhe der Freibeträge zugunsten anderer Familienangehöriger, insbesondere Kinder und Enkel, die entstehende Erbschaftsteuerlast zu mildern oder gar zu verhindern, betont der Steuerexperte. Dies bestätigt auch sein Nürnberger Kollege, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Norbert Gieseler, und macht dazu folgendes Beispiel auf: Die überlebende Ehefrau erbt von ihrem Ehemann als testamentarisch eingesetzte Alleinerbin 1 Million Euro. Ein steuerfreier Zugewinnausgleichsanspruch steht ihr hier wegen gleicher Vermögensentwicklung nicht zu. Nach Abzug ihres Freibetrages von 307.000,00 Euro sowie eines verbliebenen Versorgungsfreibetrages von 193.000,00 Euro hat sie noch 500.000,00 Euro mit 15 Prozent zu versteuern, mithin 75.000,00 Euro. Diese Erbschaftsteuer, so Gieseler, hätte ganz vermieden werden können, wenn der Erblasser seinen beiden Kindern jeweils ein Vermächtnis von 200.000,00 Euro zugestanden hätte und den beiden bereits vorhandenen Enkelkindern von je 50.000,00 Euro.
Darüber hinaus werde hierdurch auch die Erbschaftsteuerlast für die Kinder nach dem Tode der Mutter gemildert, da in diesem Fall nach deren Tod nur noch das verbliebene Restvermögen unter nochmaliger Ausnutzung der Freibeträge nach der Mutter zu versteuern sei. Aber auch andere testamentarische Lösungen, z. B. die gegenseitige Einräumung eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts am Nachlass bei sofortiger Erbeinsetzung der Kinder, könnten je nach familiärer und finanzieller Situation zu drastischen Steuereinsparungen führen. Die Experten empfehlen daher, bei der Testamentsgestaltung auch steuerliche Überlegungen mit einzubeziehen und sich gegebenenfalls entsprechend beraten zu lassen.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
Lutz Förster, Geschäftsführender Vorstand
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon: (0911) 2443770, Telefax: (0911) 2443799
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