Pressemitteilung | Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI)
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Patienten erhalten wieder notwendige Therapie / BPI begrüßt Sozialgerichtsurteil / Bedeutung für weitere Nutzenbewertung von Arzneimitteln

(Berlin) - Das Sozialgericht Köln hat am vergangenen Mittwoch (26. Juli 2006) der Klage eines BPI-Mitgliedsunternehmens stattgegeben und entschieden, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ein Standardtherapeutikum zur Behandlung eines Hautekzems in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufnehmen muss. „Für uns hat dieses Urteil besondere Bedeutung. Denn damit wird erstmals bei der Bewertung von Arzneimitteln der ausschließlichen Fokussierung auf Studien höchster Evidenzstufe eine Absage erteilt. Wir hoffen, dass sich diese Erkenntnis auch in der zukünftigen Nutzenbewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) durchsetzen wird“, erklärte Prof. Dr. Barbara Sickmüller, stellv. Hauptgeschäftsführerin des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI). Entscheidend für eine objektive und am Patientenwohl orientierte Arzneimittelbewertung sei, dass neben randomisierten klinischen Studien auch andere Studientypen akzeptiert werden, z. B. nicht-interventionelle Studien (u. a. Anwendungsbeobachtungen).

Seit der Gesundheitsreform 2003 (GMG) werden die Kosten für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Ausnahmen bestehen für Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und in die sog. OTC- Erstattungsliste aufgenommen worden sind.

Das Sozialgericht Köln folgte in seinem Urteil nun den Ausführungen des geladenen Sachverständigen, der anhand der aktuellen, wissenschaftlich anerkannten Lehrmeinung der Dermatotherapie (Evidenzstufe IV) darlegte, dass Harnstoff als Standardtherapeutikum bei der Behandlung des atopischen Ekzems anerkannt sei. Der G-BA vertrat in dem Rechtsstreit die Auffassung, dass Harnstoff als Standradtherapeutikum für diese Erkrankung nicht nach der Evidenzstufe I belegt sei und deshalb nicht unter diese Ausnahmeregelung zur Erstattungsfähigkeit fiele.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. Hauptgeschäftsstelle (BPI) Wolfgang Straßmeir, Leiter, Pressestelle Friedrichstr. 148, 10117 Berlin Telefon: (030) 27909-0, Telefax: (030) 2790361

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