Pressemitteilung | Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) - Bundesgeschäftsstelle

Pflegedokumentation bleibt für die Kassen tabu / Neuer Datenschutzbericht rügt Begehrlichkeiten der Kranken- und Pflegekassen

(Berlin) - Regelmäßig fordern Krankenkassen bei Pflegediensten Unterlagen aus der Pflegedokumentation, z.B. Wundprotokolle mit Fotos, an, bevor Leistungen der häuslichen Krankenpflege genehmigt werden. Diese Praxis hat am Dienstag der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, in seinem neuen Tätigkeitsbericht gerügt.

„Der Bundesdatenschutzbeauftragte stellt klar: eine Rechtsgrundlage für die Datensammelleidenschaft der Kranken- und Pflegekassen gibt es nicht“ so Bernd Tews, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste (bpa). „Wir sind sehr erfreut darüber. Der bpa hatte die Datenschutzbeauftragten auf Bundes- und Landesebene bereits mehrfach auf die unzulässigen Anforderungen der Kassen aufmerksam gemacht. Insofern sehen wir den neuen Bericht auch als Reaktion auf unsere Interventionen“ so Tews.

Zur Anforderung von Wundprotokollen im Zuge der Genehmigung häuslicher Krankenpflege schreibt der Bundesdatenschutzbeauftragte: „Eine Befugnis, für diese Entscheidung weitere Sozialdaten beim Versicherten oder beim Leistungserbringer zu erheben, liegt darin nicht. Hat die Krankenkasse Zweifel, ob die geltend gemachte Leistung tatsächlich von ihr zu erbringen ist, hat sie gemäß § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V den MDK einzuschalten.“

Auch für die Einsichtnahme der Pflegekassen in die Pflegedokumentation hat der Datenschutzbeauftragte enge Grenzen gesetzt. Diese darf nur erfolgen, wenn die Pflegekasse bei einer Qualitätsprüfung zur Abrechnungsprüfung hinzugezogen wird. „Für eine Weitergabe der Pflegedokumentation an die Pflegekassen besteht weder eine gesetzliche Grundlage, noch ein Bedarf, weil der Inhalt der Abrechnungsunterlagen in § 105 SGB XI abschließend geregelt ist und die Pflegedokumentation danach keine Abrechnungsunterlage darstellt“ so Peter Schaar. Es besteht darüber hinaus weder eine Verpflichtung noch eine Berechtigung der Pflegeeinrichtung, die Pflegedokumentation den Pflegekassen zu überlassen.

„Der Bundesdatenschutzbeauftragte erwartet, dass die Kranken- und Pflegekassen das beanstandete Verhalten prüfen und dann ändern. Das erwarten wir auch“ so Bernd Tews abschließend.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., Bundesgeschäftsstelle (bpa) Hannoversche Str. 19, 10115 Berlin Telefon: 030/30878860, Telefax: 030/30878889

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