Pressemitteilung | Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB) - Hauptstadtbüro und Landesverbände Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern

Pflegekräfte müssen an der allgemeinen Lohnentwicklung endlich teilnehmen

(Berlin) - Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG) zur Besoldung von Richtern und Staatsanwälten wirft auch ein Licht auf die Lohnentwicklung für Pflegekräfte in der Häuslichen Krankenpflege. Während Richtern und Staatsanwälten ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Teilnahme an der allgemeinen Lohnentwicklung zugestanden wird, werden die Pflegekräfte in der Häuslichen Krankenpflege durch die faktische Grundlohnsummenbindung gesetzlich von der allgemeinen Lohnentwicklung abgekoppelt.

Dazu Thomas Knieling, Bundesgeschäftsführer des VDAB: "Grundlage der Vergütungsverhandlungen in der Häuslichen Krankenpflege ist die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenkassen je Mitglied (Grundlohnsumme). Dazu wird ein Durchschnitt aus den beitragspflichtigen Lohnerhöhungen der aktiven Kassenmitglieder und den Erhöhungen der beitragspflichtigen Renteneinkommen gebildet. Letztere liegen nach aller Erfahrung unter denen der aktiv Versicherten. Diese Differenz geht dann zu Lasten der Vergütungen der Pflegedienste und in der Folge zu Lasten ihrer Mitarbeiter. Denn die Kassen bestehen darauf, ihnen nur Vergütungssteigerungen in Höhe der Zunahme der Grundlohnsumme zuzugestehen, anstatt sich an der allgemeinen Einkommensentwicklung zu orientieren. Außer in Niedersachsen ist die Folge auch in anderen Bundesländern, dass die Pflegedienste ihren Mitarbeitern nur geringere Lohnerhöhungen bieten können als in anderen Wirtschaftszweigen. Das macht den Beruf inzwischen finanziell unattraktiv und in der Perspektive erst recht. Das Recht von Richtern und Staatsanwälten auf eine Teilhabe an der allgemeinen Lohnentwicklung muss auch für Pflegekräfte gelten. Anders ist es unmöglich, auch in Zukunft sicher zu stellen, dass derjenige, der Professionelle Pflege braucht, sie auch bekommt."

Der VDAB verlangt daher, die Vorschrift in § 71, Abs. 2 SGB V zu reformieren. Die darin genannte Veränderungsrate müsse die Häusliche Krankenpflege ausdrücklich ausnehmen. Die jetzige Fassung habe immer wieder zu Missverständnissen und Rechtstreitigkeiten geführt, weil die Häusliche Krankenpflege zwar gar nicht als Adressat dieser Vorschrift genannt sei, die Kassenseite dies jedoch unterstelle. Knieling: "Für andere Bereiche des Gesundheitswesens werden durch Gesetz Einkommenssteigerungen weit über die Entwicklung der Grundlohnsumme hinaus beschlossen. Sonderzahlungen der Kassen in Milliardenhöhe gehen immer wieder an niedergelassene Ärzte und an die Kliniken. Was für den einen recht ist, muss für den anderen billig sein. Unsere Forderung geht aber lediglich dahin, für die Häusliche Krankpflege eine missverständliche Vorschrift neu zu fassen. Ziel muss es sein, dass die Einrichtungen die Möglichkeit haben, ihre Pflegekräfte an der allgemeinen Lohnentwicklung teilhaben zu lassen. Darauf haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unseren Einrichtungen ein Recht."

Quelle und Kontaktadresse:
Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB), Hauptstadtbüro Sebastian Rothe, Referent, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Reinhardtstr. 19, 10117 Berlin Telefon: (030) 20 05 90 79-0, Fax: (030) 20 05 90 79-19

(cl)

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