Pflegeverbände kämpfen vor Gericht gegen weniger Leistungen für kranke Menschen zu Hause
(Neu-Isenburg) - Am Montag, den 15. Mai soll sie in Kraft treten, die neue Richtlinie häusliche Krankenpflege. Zahllose kranke Menschen werden dann nicht mehr in ihren eigenen vier Wänden mit häuslicher Krankenpflege versorgt werden können.
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen legt in der neuen Richtlinie fest, dass etliche Leistungen nicht mehr vom Hausarzt verordnet werden dürfen. Leidtragende werden insbesondere Schwerstkranke und sterbende Menschen sein, die nicht in ein teures Krankenhaus eingewiesen werden wollen und dieses ohne Richtlinie auch nicht müssten. Ein Skandal, meint ein großer Teil der Pflegeverbände. Da muss ein Patient z.B. erst offene Wunden haben, bis der Arzt zu Lasten der Krankenkasse Behandlungspflege als sog. Dekubitusversorgung verordnen darf. Vorbeugende pflegerische Prophylaxen darf der Arzt als Behandlungspflege nicht mehr verordnen und der Pflegedienst nicht mehr erbringen. Damit gehören vorbeugende Maßnahmen nicht mehr zum Leistungskatalog der Krankenkassen. Erst wenn der Patient schon einen Dekubitus (Druckgeschwür) hat, darf der Arzt häusliche Krankenpflege als Unterstützung der Behandlung verordnen.
Um dieses zu verhindern haben der Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime und ambulanter Dienste (bpa), der Deutsche Caritasverband, die Arbeiterwohlfahrt, das Deutsche Rote Kreuz und der Bundesverband ambulante Dienste (bad) eine einstweilige Anordnung gegen die Veröffentlichung dieser Richtlinie am Donnerstag, den 11. Mai eingereicht. Auch wenn das Gericht in seiner Entscheidung das Anliegen teilweise als zulässig deklariert hat, wurde im Ergebnis die Eilbedürftigkeit nicht gesehen. Damit scheint die Verschlechterung der häuslichen Versorgung für Kranke zunächst unausweichlich.
Die Vertreter der Verbände legen in den nächsten Tagen Beschwerde und anschließend Klage gegen diese Entscheidung beim zuständigen Gericht ein. Im wesentlichen begründen sie diese Entscheidung damit, dass der Bundesausschuss rechtlich nicht legitimiert ist, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege festzusetzen. Darüber hinaus hat sowohl das Bundessozialgericht (BSG) als auch zuletzt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen dem Bundesausschuss "die demokratische und rechtsstaatliche Legitimation" abgesprochen und festgestellt, dass die Richtlinien des Bundesausschusses "keine verbindliche Wirkung gegenüber den Versicherten" haben.
"Wir werden den Ausverkauf der häuslichen Krankenpflege und unsinnige Kostensteigerungen durch unnötige Krankenhauseinweisungen nicht hinnehmen", so ein Sprecher einer der Pflegeverbände.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime und ambulanter Dienste e.V., Hugenottenalle 171a, 63263 Neu-Isenburg, Fon: 06102/786237, Fax: 06102/786238