Premiere-Urteil wegweisend für die Branche / vzbv fordert Überprüfung der Verträge von Telekommunikations- und Internetdienstleistern
(Berlin) - Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte den Pay-TV-Sender Premiere erfolgreich verklagt. Der Bundesgerichtshof entschied am 15. November 2007, dass es nur in Ausnahmefällen zulässig ist, das Programmangebot und die Preise einseitig zu ändern. Der vzbv fordert daher Anbieter mit ähnlichen Angeboten auf, ihre Abonnement-Verträge zu überprüfen und gegebenenfalls nachzubessern. "Es müssen schon gewichtige und für die Verbraucher transparente Gründe sein, die zu Preis- und Leistungsänderungen durch die Anbieter berechtigen", sagt Gerd Billen, Vorstand des vzbv.
Premiere-Kunden empfangen private Fernsehprogramme im Abonnement gegen Entgelt; die Abonnementpakete variieren nach Inhalt, Umfang und Laufzeit. Als Premiere bei der Vergabe der Senderechte für die Fußball-Bundesliga leer ausgegangen war, kam es zu zahlreichen Kundenbeschwerden. Der Pay-TV-Sender hatte sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorbehalten, einseitig das Programmangebot oder die Preise ändern zu können. Die Verbraucher blieben infolgedessen an ihre Verträge gebunden. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah darin jedoch eine unangemessene Benachteiligung der Abonnenten.
Der vzbv beobachtet schon seit längerem im hart umkämpften Telekommunikations- und Internetmarkt den Trend, Verbraucher durch günstige Tarife vom Abschluss längerfristiger Verträge zu überzeugen. Die Unternehmen selbst behalten sich jedoch in ihren AGB häufig vor, die versprochene Leistung oder den zugesagten Preis einseitig ändern zu können. Dabei werden die Gründe für Vertragsänderungen, ähnlich wie im Fall Premiere, häufig nicht konkretisiert. "Verbraucher müssen sich im Geschäftsleben darauf verlassen können, dass die im Vertrag festgelegten Leistungen während der Laufzeit unverändert und zum vereinbarten Preis erbracht werden", so vzbv-Vorstand Gerd Billen. Allerdings sollten sich Verbraucher vor Abschluss ihre Verträge genau ansehen und prüfen.
Grundsätzlich müssen mögliche Preisänderungen schon vor dem Vertragsabschluss für die Verbraucher absehbar sein. Auch müssen die Maßstäbe, nach denen sich ein vertraglich zugesagter Preis ändern kann, von vornherein bekannt sein. Denn selbst wenn den Kunden ein Kündigungsrecht eingeräumt wird, schafft dies mitunter keinen Ausgleich, weil keine vergleichbaren Angebote am Markt verfügbar sind.
"Mit diesem Urteil führt der BGH seine über Jahrzehnte geprägte Rechtsprechung zu den Preis- und Leistungsänderungsklauseln konsequent fort und schafft dadurch Rechtssicherheit", betont Gerd Billen.
Quelle und Kontaktadresse:
vzbv Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
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