Private Veräußerungsgewinne: Rückwirkende Pauschalsteuer verfassungsrechtlich höchst bedenklich / Steuervergünstigungsabbaugesetz stoppen
(Berlin) - Die von der Bundesregierung geplante rückwirkende Einführung einer Pauschalsteuer auf private Veräußerungsgewinne, wie z. B. auf Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien, Aktien und Antiquitäten, hält nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Es ist verfassungsrechtlich höchst bedenklich, so der Präsident des Bundes der Steuerzahler Dr. Karl Heinz Däke, Immobilien-, Aktien- und anderen Privatbesitz, bei dem die heute noch geltende Spekulationsfrist von einem Jahr beziehungsweise von zehn Jahren bereits abgelaufen ist, in die Besteuerung einzubeziehen. Mit Ablauf der Spekulationsfristen hat die steuerliche Relevanz derartiger Veräußerungsgeschäfte geendet. Damit ist eine so genannte Steuerentstrickung eingetreten. Dieser Auffassung ist auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 05.03.2001 (Az. IX B 90/00) ausdrücklich beigetreten.
Bei der rückwirkenden Einbeziehung von Veräußerungsgeschäften wird auch der grundgesetzlich verbürgte Vertrauensschutz der Steuerzahler verletzt. Schutzwürdig sind wirtschaftliche Dispositionen, insbesondere Investitionsentscheidungen, die im Vertrauen auf in das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht getroffen werden. Dieses Vertrauen des Steuerzahlers darf nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler nicht rückwirkend durch eine Gesetzesänderung verletzt werden. Am besten wäre es, so der Steuerzahlerpräsident abschließend, das gesamte Steuervergünstigungsabbaugesetz, das nicht anderes als ein Steuererhöhungsgesetz ist, zu stoppen und die Haushaltsprobleme durch Einsparungen zu lösen.
Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Steuerzahler e.V. (BDSt)
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