Privilegierung der Verbände beim Wasser nicht hinnehmbar
(Berlin) - Eine Privilegierung der nordrhein-westfälischen Wasserwirtschaftsverbände bei der Vergabe öffentlicher Aufgaben im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung in NRW ist nach Ansicht des Bundesverbandes der Deutschen Entsorgungswirtschaft e. V. (BDE) nicht hinnehmbar.
Konkreter Anlass für die Mahnung des BDE ist die vorgesehene Novellierung des Landeswassergesetzes NRW. Hiernach sollen kommunale Abwasserzweckverbände bei der Vergabe von Wasserwirtschaftsleistungen durch die öffentliche Hand gegenüber privaten Anbietern privilegiert werden.
Die privatwirtschaftlich organisierte Wasserwirtschaft bedauere, so der BDE, dass Nordrhein-Westfalen im Rahmen des derzeitigen Novellierungsprozesses seines Wasserrechtes die Chancen einer Modernisierung nicht ergreift, sondern im Gegenteil monopolistische Strukturen zu Lasten der Kommunen und deren Bürger zementieren will. Dies sei sowohl unter wirtschafts- als auch unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten nicht hinnehmbar.
Bundesländer wie Sachsen und Baden-Württemberg zeigten, so der BDE weiter, dass Regelungen möglich sind, die den Kommunen unter Berücksichtigung von an Qualität und Nachhaltigkeit orientierten Rahmenbedingungen die Wahlmöglichkeit geben, z. B. die Abwasserbeseitigungspflicht auch unter ökonomischen Gesichtspunkten zugunsten des Bürgers auf einen privaten Dritten zu übertragen. Da es sich dabei um eine Wahlmöglichkeit handelt, werde damit der selbstverständliche demokratische Anspruch des Gemeinwesens nach Selbstbestimmung erfüllt, so der Hauptgeschäftsführer des BDE, Frank-Rainer Billigmann.
Der Entwurf der Novelle des Landeswassergesetzes werde daher vom BDE abgelehnt, so Billigmann weiter. Ziel der Landeswassergesetze müsse sein, hoheitliche Aufgaben auf das notwendige Maß zu reduzieren. Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) biete diese Möglichkeit. Steuerung und Kontrolle durch die öffentliche Hand im Rahmen ihrer Gewährleistungsverantwortung und Durchführung des operativen Geschäfts in Verantwortung privater Unternehmen sei die Zielsetzung. Dieses gelte nicht nur im Interesse der Privatwirtschaft, sondern vor allem auch der Gebührenzahler, die letztlich einen Anspruch auf Qualität und die wirtschaftlichste Versorgung hätten.
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