Prozesserfolg für Augenoptiker: Landgericht Hannover untersagt Brillenvertrieb durch Augenarzt
(Düsseldorf) - Das Landgericht Hannover hat den Brillenvertrieb durch einen Augenarzt mit Urteil vom 16.05.2006 untersagt. In seiner jetzt veröffentlichten Urteilsbegründung argumentiert das Gericht, Ärzten sei es in ihrer Berufsausübung grundsätzlich untersagt, sich von kommerziellen Erwägungen leiten zu lassen.
Das Gericht hatte dem Augenarzt unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu 250.000,-- Euro verboten, im Internet auf die Zusammenarbeit mit einem bestimmten Augenoptikerbe-trieb hinzuweisen, die dort gefertigte Brille in seiner Praxis anzupassen und an seine Patienten abzugeben. In dem Zusammenhang sprach das Landgericht von einer wettbe-werbswidrigen Handlung des beklagten Augenarztes. Mit der Urteilsbegründung wurde erneut die Auffassung des Zentralverbandes der Augenoptiker (ZVA) bestätigt, wonach die ärztliche Berufsordnung eine Zuweisung von Patienten an bestimmte Leistungserbringer verbietet. Der Gesetzgeber verhindert damit, dass Ärzte über die medizinische Notwendigkeit hinaus Einfluss auf den Wettbewerb weiterer Leistungserbringer nehmen und somit das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gefährden. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass jeder andere Augenoptiker eine genauso gute Patientenversorgung hätte durchführen können.
Das Urteil des Landgerichtes bestätigt zudem die Strategie des Zentralverbandes der Augenoptiker, sich gegen Brillenanpassung und -vertrieb seitens der Augenärzte zur Wehr zu setzen. Die Berufungsfrist gegen das Urteil endet vier Wochen nach Veröffentlichung der Urteilsbegründung.
Quelle und Kontaktadresse:
Zentralverband der Augenoptiker
Gabriele Gerling, Öffentlichkeitsarbeit und Marketing
Alexanderstr. 25a, 40210 Düsseldorf
Telefon: (0211) 863235-0, Telefax: (0211) 863235-35
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