Qualifizierter Rechtsrat nur durch Anwältinnen und Anwälte möglich / Reform der Rechtsberatung
(Berlin) - Zur Stunde (06. September) wird über den soeben veröffentlichten Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums für ein Rechtsdienstleistungsgesetz diskutiert. Ein eigener Entwurf des Deutschen Anwaltvereins (DAV) liegt bereits seit April vor. Der Entwurf des BMJ sieht nach Ansicht des DAV Lockerungen der Rechtsberatung vor durch die Gestattung von Nebenleistungen zu einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit. Dabei stellt der DAV klar: Ein wesentliches Element von Rechtsrat und Rechtsberatung ist zum Schutze des Verbrauchers die Unabhängigkeit des Beraters und damit des Rechtsrates. Weil diese Unabhängigkeit des Rechtsrates nur die Anwälte gewährleisten können, müsse auch zukünftig Rechtsrat und Rechtsbesorgung bei den Rechtsanwälten bleiben. Die vorgesehenen Lockerungen seien hinnehmbar.
Dies gelte auch für den neuen Begriff der "Nebenleistung". Bei allem, was Verbände und Vereine an Rechtsauskünften geben, handele es sich nur um eine unvollkommene ergänzende Tätigkeit, die zudem nur im satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Vereine und Verbände geschehe. So dürfe der ADAC etwa über die rechtlichen Grundlagen der Pannenhilfe oder seiner Rechtsschutzversicherung aufklären. Die Beratung durch Banken, Versicherungen und andere sei nicht immer frei von Eigeninteressen der Berater. Rechtsschutzversicherer hätten immer auch ihre eigene spätere Leistungspflicht im Blick. Banken dächten bei Beratungen stets an nachfolgende Anlagegeschäfte.
"Der Entwurf des BMJ stellt klar, dass qualifizierter, unabhängiger Rechtsrat nur von Rechtsanwälten garantiert werden kann", betont Rechtsanwalt Hartmut Kilger, Präsident des DAV in einer ersten Stellungnahme zu dem Entwurf. Der Schutz des Verbrauchers vor unqualifiziertem Rechtsrat sei damit berücksichtigt worden. Grundsätzlich verbleibe die rechtliche Beratung bei der Anwaltschaft. Die Öffnungen der Rechtsberatung im sozialen und karitativen Bereich und bei der Beratung im Nachbar- und Freundeskreis sei sachgerecht und entspreche den geänderten gesellschaftlichen Gegebenheiten. Der Schutz des Verbrauchers sei durch qualitative Beratung gesichert. Im Übrigen müsse bei der unentgeltlichen Rechtsberatung durch Vereine und Verbände immer bedacht werden, dass die Beratung nur für den Bürger unentgeltlich sei, hingegen oft durch vorab entrichtete Beiträge oder allgemeine Steuermittel finanziert werde.
In der laufenden Diskussion müsse darauf geachtet werden, dass der Verbraucherschutz bei der als Nebenleistung bezeichneten Beratung der Verbraucher in Rechtsfragen durch andere Dienstleister nicht auf der Strecke bleibe. "Der Bürger hat schließlich keine Chance, die Qualität und Professionalität des erhaltenen Rechtsrates zu testen", so Kilger hierzu. Die erlaubte "Nebenleistung" habe enge Grenzen, da sie zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen Pflicht notwendig sein müsse.
Quelle und Kontaktadresse:
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