Rechte von Leiharbeitern gestärkt
(Berlin) - Das Bundesverfassungsgericht hat Beschwerden von Arbeitgeberverbänden und Leiharbeitgebern hinsichtlich der Neuregelungen für Leiharbeitnehmer zurückgewiesen. Mit Hartz I waren 2002 einige Rechte gestärkt worden. Das mochten die Arbeitgeber nicht akzeptieren. Ihre Verfassungsbeschwerde gegen Teile der Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. Dezember 2004 (1 BvR 2283/03 und andere) nicht angenommen. Grundrechte würden nicht verletzt, erkannten die Richter.
Hartz I hatte Begrenzungen zur Leiharbeit aufgehoben und im Gegenzug Verbesserungen zur Rechtsstellung der Leiharbeitnehmer in das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) aufgenommen. Danach ist der Verleihunternehmer verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer Stammarbeitnehmer im Entleiherbetrieb zu gewähren. Den Tarifvertragsparteien war das Recht eingeräumt worden, durch Tarifvertrag von diesen Vorgaben abzuweichen. Abweichende einzelvertragliche Vereinbarungen seien jedoch unwirksam, hatte der Gesetzgeber damals schon richtig erkannt. In dieser Neuregelung sahen die klagenden Arbeitgeber eine Verletzung der Koalitionsfreiheit, der Berufsfreiheit sowie des Rechts auf Gleichbehandlung. Dies wies das Bundesverfassungsgericht zurück: Die angegriffenen Vorschriften dienen der Verbesserung der Stellung der Leiharbeitnehmer und damit dem Schutz ihrer Berufsfreiheit. Durch die Regelung der Arbeitsbedingungen soll für die Leiharbeitnehmer ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet werden, argumentierten die Richter.
Auch wirkten sich die Neuregelungen auf die Tarifautonomie nicht übermäßig belastend aus. Denn auf Grund der gesetzlichen Öffnungsklausel werde das Betätigungsrecht der Tarifparteien nicht eingeschränkt. Die Regelungen seien den Verleihunternehmen auch zumutbar, so das Verfassungsgericht.
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