Rechtskräftige Entscheidung des VGH Baden-Württemberg zur Altenpflegeausbildungsumlage / Widerspruch gegen Umlagebescheid hat aufschiebende Wirkung
(Berlin) - In Baden-Württemberg zeichnet sich, ebenso wie in Sachsen, ein Siegeszug der Pflegeeinrichtungen in ihrem seit Monaten andauernden Protest gegen die Verordnung zur Altenpflegeausbildungsumlage ab: Nachdem die Verwaltungsgerichte Freiburg, Stuttgart und Sigmaringen Anfang April bereits übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen waren, dass dem Widerspruch der Einrichtungen gegen die Umlagebescheide eine aufschiebende Wirkung zukommt, hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg als höchste Instanz diese Entscheidungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bestätigt.
Im Klartext heißt das: Jede Pflegeeinrichtung, die gegen den Umlagebescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt hat, muss nun vorerst keine weiteren Zahlungen leisten, so Rainer Wiesner, Vorsitzender des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) in Baden-Württemberg.
In seinem Leitsatz stellt der VGH klar: Bei der Anforderung eines Ausgleichsbetrages nach der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege (AltPflAusglVO) vom 4.10.2005 handelt es sich nicht um die Anforderung einer Abgabe im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das hierfür erforderliche Kriterium wäre das Vorliegen eines eigenen Finanzierungsinteresses der Einrichtungen. Gerade dieses Interesse ist aber, auch nach Auffassung des VGH, beim Verfahren der Altenpflegeausbildungsumlage nicht gegeben.
Wir sind auf dem besten Wege dahin, dass unsere hartnäckigen Bemühungen von Erfolg gekrönt werden, so die Zwischenbilanz von Bernd Tews, Geschäftsführer des bpa. Der bpa, der bundesweit über 4.300 private Pflegeeinrichtungen vertritt, hat die Widerspruchsverfahren gegen die Altenpflegeausbildungsumlage von Anfang an begleitet und unterstützt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bewerten wir somit als einen weiteren Etappensieg auf dem Weg zur endgültigen Klarstellung, dass die am 01.01.2006 eingeführte Umlageverordnung nicht rechtmäßig ist. Gleichzeitig weist Tews darauf hin, dass die Entbindung von der Zahlungsverpflichtung nur bis zur endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verordnung gilt. Handlungssicherheit bringe das noch ausstehende Hauptsacheverfahren.
Zum Hintergrund: Bereits im Vorfeld dieser und aller vorausgegangenen Entscheidungen hat der bpa erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Altenpflegeausbildungsumlage angemeldet. Zum einen fehle es an dem vom Verfassungsgericht geforderten Nachweis eines Mangels an Pflegefachkräften, so Rainer Wiesner. Zum anderen berichteten die Einrichtungen übereinstimmend, dass momentan deutlich mehr Bewerber als freie Stellen vorhanden seien. Wiesner: Ganz davon abgesehen, dass ein solches Umlageverfahren mit der Erhebung der Ausgleichsbeträge und der Erstattung der Ausgleichszuweisungen einen bürokratischen Moloch darstellt, ist die Notwendigkeit einer Ausbildungsumlage in Baden-Württemberg somit gar nicht gegeben.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., Bundesgeschäftsstelle (bpa)
Birte Wimmer, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Hannoversche Str. 19, 10115 Berlin
Telefon: (030) 30878860, Telefax: (030) 30878889
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