Regierungsentwurf zur Stiftungsrechtsreform ist begrĂŒĂenswert, benötigt aber Nachbesserungen
(Berlin) - Die dringend notwendige Reform des deutschen Stiftungsrechts rĂŒckt nĂ€her: Der Regierungsentwurf fĂŒr das neue Gesetz hat vorgestern das Kabinett passiert. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen begrĂŒĂt die deutlichen Verbesserungen im Vergleich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und fĂŒr Verbraucherschutz (BMJV), fordert aber gleichzeitig nötige Nachbesserungen.
"Insgesamt greift der Regierungsentwurf wesentliche Reformziele des Bundesverbandes, wie ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht, Verbesserungen bei Satzungs- und StrukturĂ€nderungen, die Kodifizierungen von Business Judgement Rule und der Umwandlung in eine Verbrauchstiftung sowie ein Stiftungsregister mit PublizitĂ€tswirkung auf", so Friederike von BĂŒnau, Vorstandsvorsitzende des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen. "Die bislang vorgesehene Satzungsstrenge wurde aus dem Gesetzestext gestrichen und der bewĂ€hrte mutmaĂliche Wille fĂŒr die Auslegung des Stifterwillens zugrunde gelegt. Gleichzeitig hat das Kabinett in Bezug auf Kapitalerhalt und Vermögensverwaltung das geltende Recht festgeschrieben."
Mehr FlexibilitĂ€t - Erleichterungen fĂŒr Stiftungen in Not
Besonders hervorzuheben ist auĂerdem, dass der Regierungsentwurf im Gegensatz zum Referentenentwurf den bewĂ€hrten Grundsatz der ungeschmĂ€lerten Vermögenserhaltung nach MaĂgabe des Stifterwillens vorsieht und von der strengen Surrogation Abstand nimmt. Sofern in der Satzung nicht anders bestimmt, sind Umschichtungsgewinne nicht dem Grundstockvermögen zuzuordnen, sondern dĂŒrfen, wie es der Praxis entspricht, auch fĂŒr die Zweckverwirklichung eingesetzt werden. Kirsten Hommelhoff, GeneralsekretĂ€rin des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen: "Diese Flexibilisierung hilft in der jetzigen Niedrigzinsphase besonders den Kapitalstiftungen beim Spagat zwischen Zweckverwirklichung und vorgeschriebenem Kapitalerhalt."
Positiv bewertet die GeneralsekretĂ€rin auch, dass das BMJV notleidende Stiftungen nun explizit in die Anwendungsbereiche der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung sowie der Zu- und Zusammenlegung einbezogen hat. "Die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung ist vor allem dann möglich, wenn keine ausreichenden ErtrĂ€ge fĂŒr eine nachhaltige ZweckerfĂŒllung mehr vorliegen und keine Zuwendungen zu erwarten sind", so Hommelhoff. Damit werde die hĂ€ufig ĂŒbertrieben restriktive Praxis der Stiftungsbehörden weiterentwickelt.
Im Sinne der Transparenz - das Stiftungsregister kommt
Aus Sicht des Bundesverbandes ebenfalls positiv: Das Stiftungswesen wird transparenter, ohne dass es zu ĂŒbermĂ€Ăiger BĂŒrokratie kommt. Neben dem im Jahressteuergesetz 2020 eingefĂŒhrten GemeinnĂŒtzigkeitsregister wird es kĂŒnftig ein Stiftungsregister geben. Beides fordert der Bundesverband seit vielen Jahren.
Verbessert wurde zudem, dass sich die Einsichtnahme in das Stiftungsregister auf die dort eingereichten Dokumente beschrÀnkt und in Bezug auf personenbezogene Daten oder Regelungen zur Vermögensverwaltung versagt werden kann.
Weitere Nachbesserungen im Sinne der Stiftungen nötig
Der Bundesverband weist auĂerdem darauf hin, dass im Regierungsentwurf einige essentielle Reformpunkte fehlen:
- Lebenden Stifterinnen und Stiftern gemeinnĂŒtziger Stiftungen sollte eine erleichterte Möglichkeit gegeben werden, die Stiftungszwecke in den ersten Jahren nach der Errichtung im Hinblick auf die konkrete Stiftungsausrichtung anzupassen.
Die vom Bundesverband Deutscher Stiftungen geforderten Ăbergangsregelungen mit erleichterten Anpassungsmöglichkeiten sind im Regierungsentwurf bislang nicht vorgesehen. Die Verschiebung des Zeitpunktes des Inkrafttretens um ein Jahr auf Juli 2022 reicht nicht aus.
- Neben Ewigkeits- und Verbrauchsstiftungen mĂŒssen auch Stiftungen auf Zeit möglich sein.
- Es muss Erleichterungen bei der Zu- und Zusammenlegung sowie Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung geben.
- FĂŒr Zu- und Zusammenlegungen sollte bereits eine teilweise Ăbereinstimmung der Zwecke ausreichen, um die Suche nach möglichen Fusionspartnern zu erleichtern.
- Zweckanpassungen an geĂ€nderte UmstĂ€nde sollten bei wesentlichen Ănderungen der VerhĂ€ltnisse und entsprechendem Stifterwillen erleichtert werden.
- SatzungsĂ€nderungen fĂŒr bestehende Stiftungen mĂŒssen einfacher möglich sein, zumindest fĂŒr lebende Stifterinnen und Stifter.
Der Bundesverband wird sich im parlamentarischen Verfahren weiter fĂŒr diese Forderungen und damit fĂŒr ein modernes Stiftungsrecht einsetzen. Unser Ziel ist ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht, das eine zukunftsgerichtete rechtliche Grundlage schafft und damit das gesellschaftliche Wirken bestehender und kĂŒnftiger Stiftungen sicherstellt.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V.
Pressestelle
Mauerstr. 93, 10117 Berlin
Telefon: (030) 8979470, Fax: (030) 89794711

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