Reiseabsage wegen Corona: TUI darf Erstattung des Reisepreises nicht erschweren / Erstes Urteil zu vzbv-Abmahnaktion: vzbv gewinnt Klage gegen TUI Deutschland
- Hinweis auf Erstattung des Reisepreises nach Absage wegen Corona war auf der Webseite kaum auffindbar.
- TUI muss künftig eindeutig auf Erstattungsanspruch hinweisen.
- vzbv hat wegen Ärger um Erstattungen seit Beginn der Pandemie ein Dutzend Reiseveranstalter und Airlines abgemahnt.
(Berlin) - Es ist das erste Urteil im Rahmen der vzbv-Abmahnaktion wegen Ärgers mit Reise-Erstattungen: Das Landgericht Hannover hat nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden, dass TUI Deutschland es Kunden auf seiner Webseite nicht unangemessen erschweren darf, nach der Reiseabsage infolge der Corona-Pandemie Erstattungsansprüche geltend zu machen. Die Richter verurteilten den Reiseveranstalter außerdem zu einer Richtigstellung: Die Corona-Informationen auf der Webseite müssen künftig den Hinweis enthalten, dass Kunden Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises haben. Seit April hat der vzbv ein Dutzend Reiseveranstalter und Airlines abgemahnt.
"Seit Beginn der Corona-Pandemie versuchen viele Reiseveranstalter und Fluggesellschaften Kunden das Geld für abgesagte Reisen nicht zu erstatten", sagt vzbv-Vorstand Klaus Müller. "Die Webseiten vermitteln oft den Eindruck, als hätten Kunden nur die Wahl zwischen einem Gutschein und einer Umbuchung. Das ist Verbrauchertäuschung. Tatsächlich ist der Erstattungsanspruch nach dem Gesetz vorrangig."
Quelle und Kontaktadresse:
(vzbv) Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
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