Pressemitteilung | Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)
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Rentenversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer – DStV setzt sich für Klarstellung ein

(Berlin) - Beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer können entgegen der bisherigen Entscheidungspraxis der Rentenversicherungsträger rentenversicherungspflichtig sein. Dies geht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. November 2005 (Az.: B 12 RA 1/04 R) hervor, das in der Praxis zu Unsicherheit geführt hat.

Der DStV weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei der Prüfung, ob ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, entgegen den bisherigen Grundsätzen, nunmehr ausschließlich auf die Verhältnisse beim Geschäftsführer abgestellt wird. Alle anderen Zweige der Sozialversicherung sind von diesem Urteil nicht betroffen. Für Existenzgründer bestehen Sonderregelungen.

Noch nicht endgültig geklärt ist, ob bislang nicht gezahlte Beiträge rückwirkend nachgefordert werden. Mit einer Entscheidung hierüber ist nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund voraussichtlich Ende März zu rechnen. Bis zur endgültigen Abstimmung rät der DStV, Rechtsmittel einzulegen, sollten regionale Rentenversicherungsträger dennoch Beitragsnachforderungen erheben.

Der DStV fordert eine Gesetzesänderung dahingehend, dass für Zwecke der Rentenversicherung weiterhin auf die Verhältnisse bei der GmbH abzustellen ist. Darüber hinaus setzt er sich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und beim Ministerium für Arbeit und Soziales dafür ein, dass das Urteil nicht rückwirkend angewendet wird.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) Annette Theobald, Presseabteilung Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 278762, Telefax: (030) 27876799

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