Pressemitteilung | DIHK - Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.
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Ringen um die Erbschaftsteuerreform

(Berlin) - Das Ringen um die Erbschaftsteuerreform geht weiter. Wesentliche Komponenten der Reform sind weiterhin umstritten. Neiddebatten und der Kampf um die Gegenfinanzierung sind dabei nicht zielführend. Vielmehr sichert ein fachlich sauberes Konzept, das die Unternehmen entlastet und dadurch ihre Kontinuität erhält, zukünftige Unternehmenssteuern, Arbeitnehmersteuern und Sozialversicherungsbeiträge. Diese mittelbaren Finanzierungseffekte blendet die Politik zu oft komplett aus.

Schlimmer noch: Es ist eine höhere Bewertung des Betriebsvermögens geplant, die letztlich zu einer höheren Steuer führt und damit den Unternehmen am Markt orientiertes, erfolgreiches Wirtschaften erheblich erschwert. Es geht bei der Reform aber gerade um die Sicherung der Unternehmensfortführung in der Generationenfolge.

Zumindest hat sich jedoch auf der politischen Ebene offenkundig die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Entlastung unabhängig von der Größe des Unternehmens erfolgen muss: Die willkürliche Grenze von 100 Mio. Euro Betriebsvermögen spielt in der politischen Diskussion keine Rolle mehr.

Neues Kriterium
Erkauft wurde dieser Erfolg durch die Koppelung der erbschaftsteuerlichen Entlastung an den Erhalt der Arbeitsplätze zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf den Erben. Folgende Modelle werden diskutiert:

- „Atmende“ Arbeitsplatzklausel: Danach reduziert sich der Erlass der jährlichen Erbschaftsteuerrate anteilig im Verhältnis zum Wegfall von Arbeitsplätzen bezogen auf den Übertragungsstichtag. Folge: Nachzahlung bei Umstrukturierung mit negativen Arbeitsplatzeffekten innerhalb der ersten 10 Jahre nach Vererbung.
- Allgemeine Fortführungsklausel nach dem Vorbild des Umwandlungssteuerrechts: Der Betrieb muss über 10 Jahre „in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang“ fortgeführt werden. Beurteilungskriterien sind Aktivvermögen, Umsatz, Auftragsvolumen und Zahl der Arbeitnehmer in einer Gesamtschau.

An den „üblichen Verdächtigen“ wird festgehalten:
- Die Frage der Abgrenzung des begünstigten „betriebsnotwendigen Vermögens“ ist nach wie vor nicht abschließend geklärt. Derzeit sollen u.a. Bargeld, Wertpapiere, Beteiligungen von 25 Prozent oder weniger, fremdvermietete Grundstücke etc. nicht in die Entlastung einbezogen werden – damit wird aber zufälligen Ergebnissen Tür und Tor geöffnet: Die zunächst automatisch begünstigte Forderung aus Lieferung und Leistung wird nach der Zahlung zu nicht begünstigtem Bargeld.
- Die Entlastung soll erst ab einer Beteiligungsquote von 25 Prozent – bezogen auf den Erblasser – erfolgen. Eine Bündelung der Anteile innerhalb der Erbengemeinschaft ist nicht vorgesehen – diese willkürliche Grenze hat gravierende Folgen gerade für traditionsreiche Unternehmen, die bewusst in Familienhand gehalten werden sollen.

DIHK-Positionen:
- Keine Arbeitsplatzklausel: Bereits der Erhalt des Betriebsvermögens und dessen strenge betriebliche Bindung über den Referenzzeitraum von 15 Jahre (5 Jahre Vorbesitz vor Stichtag, 10 Jahre Behaltefrist) impliziert den Erhalt der Arbeitsplätze; darüber hinaus ist eine solche Klausel wegen Verstoßes gegen Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit EU-rechtswidrig.
- Keine Differenzierung nach einzelnen Wirtschaftsgütern: Sämtliches betrieblich gebundene Unternehmensvermögen wird durch die betriebliche Bindung über 15 Jahre entlastungswürdig.
- Absenkung der Beteiligungsquote auf max. 5 Prozent: Anderenfalls muss eine Bündelung der verfügungs- und stimmrechtsbeschränkten Anteile der Familienangehörigen möglich sein.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) Ute Brüssel, Pressesprecherin Breite Str. 29, 10178 Berlin Telefon: (030) 203080, Telefax: (030) 203081000

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