Robl: Die Vernunft siegt spät, aber sie siegt!
(Berlin) - Baugewerbe erfreut über Bestätigung seiner Rechtsauffassung durch das Bundessozialgericht.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Grundsatzurteil vom 27. Mai 2008 die Rechtsauffassung des ZDB voll umfänglich bestätigt und die verschuldensunabhängige Bürgenhaftung für Beiträge in der gesetzlichen Unfallversicherung beschnitten. So der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Prof. Dr. Karl Robl gestern (29. Mai 2008) in Berlin.
Im Jahr 2001 hatte die damalige rot-grüne Bundesregierung eine Regelung in das Sozialgesetzbuch eingeführt, nach der in der Bauwirtschaft der Hauptunternehmer als selbstschuldnerischer Bürge für den von ihm eingesetzten Nachunternehmer dann haftet, wenn der Nachunternehmer die Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abführt. Nach der Regelung im Sozialgesetzbuch IV tritt die Haftung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) u.a. nicht ein, wenn der Hauptunternehmer nachweisen kann, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt. Ebenso greift die Haftung erst oberhalb einer Bagatellgrenze von 500.000 Euro ein.
Die parallele Haftungsvorschrift im Sozialgesetzbuch VII für die gesetzliche Unfallversicherung verweist nur auf den Haftungsgrundtatbestand, nicht aber auf die Exkulpationsmöglichkeit und die Bagatellgrenze.
Robl: Die unterschiedliche Ausgestaltung der Haftungsregelungen ist auf ein redaktionelles Versehen in den Beratungen des Vermittlungsausschusses im Jahr 2001 zurückzuführen. In dem ursprünglichen Gesetzentwurf waren beide Haftungsregelungen gleichermaßen ausgestaltet. Da in dem Vermittlungsverfahren die einzelnen Regelungen neuen Absätzen zugeordnet wurden und im Recht der Unfallversicherung die entsprechenden Verweisungen nicht angepasst wurden, kam es zu unterschiedlichen Haftungsregelungen. Dieses von uns immer wieder angeprangerte Redaktionsversehen wurde vom zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales immer bestritten. So Robl.
Wir sind froh darüber, dass das Bundessozialgericht nun eindeutig festgestellt hat, dass dem Gesetzgeber damals ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist und auch bei der Bürgenhaftung in der Unfallversicherung die Exkulpationsmöglichkeit und die Bagatellgrenze zu beachten ist. So Robl in Berlin.
Die verschuldensunabhängige und überzogene Auslegung der Haftungsregelung in der Unfallversicherung führte in der Vergangenheit dazu, dass Baubetriebe selbst in Fällen der Insolvenz ihrer Nachunternehmer deren Beiträge übernehmen mussten. Selbst bei noch so gründlicher Kontrolle der eingesetzten Werkunternehmen bestand immer ein Restrisiko. So Robl.
Robl abschließend: Das Bundessozialgericht hat unsere Rechtsauffassung voll bestätigt und die maßlose Haftungsregelung in der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt. Wir erwarten nun von der Bauberufsgenossenschaft die sofortige Umsetzung dieser Rechtsprechung.
Quelle und Kontaktadresse:
Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. (ZDB)
Dr. Ilona K. Klein, Leitung, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Kronenstr. 55-58, 10117 Berlin
Telefon: (030) 203140, Telefax: (030) 20314419
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