Pressemitteilung | Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. (ZDB)
Anzeige

Robl: Die Vernunft siegt spät, aber sie siegt!

(Berlin) - Baugewerbe erfreut über Bestätigung seiner Rechtsauffassung durch das Bundessozialgericht.

„Das Bundessozialgericht hat in seinem Grundsatzurteil vom 27. Mai 2008 die Rechtsauffassung des ZDB voll umfänglich bestätigt und die verschuldensunabhängige Bürgenhaftung für Beiträge in der gesetzli­chen Unfallversicherung beschnitten.“ So der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Prof. Dr. Karl Robl gestern (29. Mai 2008) in Berlin.

Im Jahr 2001 hatte die damalige rot-grüne Bundesregie­rung eine Re­gelung in das Sozialgesetzbuch eingeführt, nach der in der Bauwirt­schaft der Hauptunternehmer als selbstschuldnerischer Bürge für den von ihm eingesetzten Nachunternehmer dann haftet, wenn der Nachunternehmer die Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungs­gemäß abführt. Nach der Regelung im Sozialgesetzbuch IV tritt die Haftung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Renten-, Kran­ken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) u.a. nicht ein, wenn der Hauptunternehmer nachweisen kann, dass er ohne eigenes Ver­schul­den davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer seine Zah­lungspflicht erfüllt. Ebenso greift die Haftung erst oberhalb einer Ba­gatellgrenze von 500.000 Euro ein.

Die parallele Haftungsvorschrift im Sozialgesetzbuch VII für die ge­setzliche Unfallversicherung ver­weist nur auf den Haftungsgrundtat­bestand, nicht aber auf die Exkul­pationsmöglichkeit und die Bagatell­grenze.

Robl: „Die unterschiedliche Ausgestaltung der Haftungsregelungen ist auf ein redaktionelles Ver­sehen in den Beratungen des Vermittlungs­ausschusses im Jahr 2001 zurückzuführen. In dem ursprünglichen Ge­setzentwurf waren beide Haftungsregelungen gleichermaßen aus­gestaltet.“ Da in dem Ver­mittlungsverfahren die einzelnen Regelun­gen neuen Absätzen zu­geordnet wurden und im Recht der Unfallversiche­rung die entspre­chenden Verweisungen nicht angepasst wurden, kam es zu unter­schiedlichen Haftungsregelungen. „Dieses von uns immer wieder an­geprangerte Redaktionsversehen wurde vom zuständigen Bundesministe­rium für Arbeit und Soziales immer bestritten.“ So Robl.

„Wir sind froh darüber, dass das Bundessozialgericht nun eindeutig festges­tellt hat, dass dem Gesetzgeber damals ein redaktionelles Versehen unterlau­fen ist und auch bei der Bürgenhaftung in der Unfallversicherung die Exkul­pati­onsmöglichkeit und die Bagatellgrenze zu beachten ist.“ So Robl in Berlin.

„Die verschuldensunabhängige und überzogene Auslegung der Haftungsre­gelung in der Unfallversicherung führte in der Vergangenheit dazu, dass Baubetriebe selbst in Fällen der Insolvenz ihrer Nachunternehmer deren Bei­träge übernehmen mussten. Selbst bei noch so gründlicher Kontrolle der ein­gesetzten Werkunternehmen bestand immer ein Restrisiko.“ So Robl.

Robl abschließend: „Das Bundessozialgericht hat unsere Rechtsauffassung voll bestätigt und die maßlose Haftungsregelung in der gesetzlichen Unfall­versicherung beschränkt. Wir erwarten nun von der Bauberufsgenossen­schaft die sofortige Umsetzung dieser Rechtsprechung.“

Quelle und Kontaktadresse:
Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. (ZDB) Dr. Ilona K. Klein, Leitung, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Kronenstr. 55-58, 10117 Berlin Telefon: (030) 203140, Telefax: (030) 20314419

Logo verbaende.com
NEWS TEILEN:

NEW BANNER - Position 4 - BOTTOM

Anzeige