Rundfunkbeitrag: Meldepflicht und Befreiungsmöglichkeiten
(München)- Nebenwohnung, WG oder Single-Wohnung – zum Rundfunkbeitrag gibt es immer wieder Fragen an die Verbraucherzentrale Bayern. Wer muss zahlen, was gilt beim Umzug und wer kann sich befreien lassen?
Unabhängig davon, ob öffentlich-rechtliche Radio- oder Fernsehprogramme genutzt werden, muss jede volljährige Person, die in einer Wohnung oder einem Haus lebt, den Rundfunkbeitrag zahlen. „Als Inhaber einer Wohnung gilt immer die Person, die dort gemeldet ist oder im Mietvertrag steht“, sagt Elisabeth Graml, Verbraucherberaterin bei der Verbraucherzentrale Bayern. „Um spätere Nachforderungen zu vermeiden, sollten Verbraucher bei einem Umzug daran denken, dem Beitragsservice die neue Adresse mitzuteilen. Pro Wohnung fällt immer ein Beitrag an. Die Mitglieder einer Wohngemeinschaft können frei entscheiden, wer die Anmeldung übernimmt; die übrigen Mitbewohner können sich vom Rundfunkbeitrag abmelden.
Wer kann sich befreien lassen?
Unter bestimmten sozialen oder gesundheitlichen Voraussetzungen kann man sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Dies gilt etwa für Empfänger von Bürgergeld, Sozialhilfe oder BAföG sowie für Taubblinde oder Schwerbehinderte mit dem RF-Merkmal. Voraussetzung ist ein entsprechender amtlicher Nachweis.
Wer bereits für eine Hauptwohnung in Deutschland den Rundfunkbeitrag bezahlt, kann sich auf Antrag für eine Nebenwohnung befreien lassen. Die Befreiung gilt ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen - sofern der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird. Andernfalls beginnt sie erst mit dem Monat der Antragstellung. Eine rückwirkende Befreiung ist grundsätzlich nicht möglich, außer es lag bereits eine generelle Befreiung oder Ermäßigung aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen vor.
Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Bayern e.V., Mozartstr. 9, 80336 München, Telefon: 089 55 27 94-0
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