Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)
Anzeige

Sanktion des Strafrechts sinnvoll erweitern / DAV begrüßt den Gesetzentwurf bei einer Anhörung

(Berlin) - Anlässlich der Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom heutigen Tage begrüßt der Deutsche Anwaltverein (DAV) den Gesetzentwurf zur Reform des Sanktionenrechts im Strafverfahren als sinnvolle Ergänzung des bisherigen Systems. Deutschland sei bisher ein Land mit zu wenig unterschiedlichen Sanktionsmöglichkeiten. Begrüßt werde daher die Einführung der gemeinnützigen Arbeit und ein neu ausgestaltetes Fahrverbot. Die Möglichkeit der Zahlungserleichterung bei einer Geldstrafe, wenn ohne diese die Wiedergutmachung des Schadens gefährdet wäre, diene den Opferinteressen. Weitere „heiße Eisen“ des Sanktionenrechts, wie die Anhebung der bewährungsfähigen Freiheitsstrafen auf drei Jahre würden allerdings leider nicht angefasst.

„Die Intention des Gesetzentwurfs ist generell zu begrüßen. Das System des strafrechtlichen Sanktionenrechts muss ausgebaut werden, damit die vom Richter zu verhängende Strafe stärker den Einzelfall berücksichtigen kann,“ so Rechtsanwalt Eberhard Kempf, Vorsitzender des DAV-Strafrechtsausschusses, bei der Anhörung. Es müsse mehr Alternativen zum Strafvollzug geben. Das bloße Wegsperren leiste keinen Beitrag zur Wiedereingliederung, sondern führe eher zum Gegenteil.

Im Einzelnen:

GemeinnĂĽtzige Arbeit:

Durch die Einführung der gemeinnützigen Arbeit als Ersatzstrafe können sinnvollerweise kurze Freiheitsstrafen abgewendet werden. Dies betreffe auch die Vollstreckung von Geldstrafen durch Freiheitsstrafen.

Allerdings sollte die Möglichkeit der gemeinnützigen Arbeit nicht als „kann-Regelung“, sondern als Anwendung für den Regelfall festgeschrieben werden. Auch die Beschränkung auf Ersttäter führe zu einer überflüssigen Einschränkung.

Fahrverbot:

Bisher kannte das Strafrecht das Fahrverbot nur als Nebenstrafe. Künftig soll es als selbständige Sanktion ausgestattet werden. Zu Recht könne es nur in Betracht kommen, wenn die Straftat in Zusammenhang mit dem „Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ durchgeführt wurde. Damit werde die Möglichkeit der Sanktionierung strafbaren Verhaltens im unteren Bereich sinnvoll erweitert.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Littenstr. 11, 10179 Berlin Telefon: 030/7261520, Telefax: 030/726152190

Logo verbaende.com
NEWS TEILEN:

NEW BANNER - Position 4 - BOTTOM

Anzeige