Scheidung: Langjährige Unterhaltsverpflichtungen bei minderjährigen Kindern
(Nürnberg) - Jahr für Jahr werden in Deutschland rd. 200.000 Ehen geschieden. In mehr als 90 Prozent aller Fälle, so der Nürnberger Rechtsanwalt Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, betreuen die geschiedenen Ehefrauen mindestens ein Kind aus der vorherigen Ehe.
Damit, so Weispfenning, werde in aller Regel der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau gegenüber dem früheren Ehegatten für häufig lange Zeit begründet. Nach derzeitigem Recht, so der Familienrechtsexperte, kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Für die Beurteilung im Einzelfall komme es daher entscheidend darauf an, ob dem Betreuenden, in der Regel die Mutter, neben der Kindererziehung noch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Dies werde von den Gerichten in erster Linie nach Anzahl und Alter der zu betreuenden Kinder beurteilt.
Auch wenn eine bundeseinheitliche Rechtsprechung hierzu nicht stattfindet, so Weispfenning, könne bei Vorhandensein nur eines Kindes davon ausgegangen werden, dass der betreuende Ehegatte, meistens die Mutter, nicht verpflichtet ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, solange das Kind das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Danach werde von verschiedenen Gerichten die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit als angemessen angesehen.
Die Verpflichtung zur Aufnahme einer Ganztagsbeschäftigung, so der Fachanwalt für Familienrecht, entstehe je nach Bundesland und dortiger Rechtsprechung in etwa zwischen dem 14. und 16. Lebensjahr des Kindes. Die Grundsätze gelten allerdings nur bei Vorhandensein nur eines gemeinsamen Kindes. Sind aus der Ehe mehrere Kinder hervorgegangen, so Weispfenning, könne das unter Umständen dazu führen, dass die Verpflichtung zur Aufnahme einer Beschäftigung etwas später einsetze.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
Lutz Förster, Geschäftsführender Vorstand
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon: (0911) 2443770, Telefax: (0911) 2443799
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