Pressemitteilung | (vzbv) Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
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Scheinbarer App-Zwang: Telekom wegen Irreführung bei congstar verurteilt

(Berlin) - Congstar sorgte im Jahr 2024 für Aufregung unter Kund:innen. Die Telekom-Marke kündigte an, das Kundenportal „meincongstar“ abzuschalten. Gleichzeitig forderte der Anbieter Kund:innen auf, die congstar-App auf dem Smartphone zu installieren. Doch das Unternehmen plante gar keine Abschaltung der Online-Accounts für Bestandskund:innen. Es wäre auch ein Bruch mit den damaligen Vertragsbedingungen gewesen. Nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands hat das Landgericht Köln der Telekom die Irreführung untersagt.

„Kundinnen und Kunden dürfen nicht per Falschmeldung zum Download einer App gedrängt werden. Gleichzeitig müssen Anbieter auch Verbraucherinnen und Verbraucher berücksichtigen, die eine Smartphone-App nicht nutzen wollen oder können. Einen App-Zwang darf es nicht geben“, sagt Ramona Pop, Vorständin beim Verbraucherzentrale Bundesverband.

Kundencenter sollte angeblich im Sommer 2025 abgeschaltet werden

„meincongstar wird ab Sommer 2025 abgeschaltet“: Diese Botschaft erhielten congstar-Kund:innen im Jahr 2024 vor dem Einloggen ins Kundenportal. Und außerdem: „Steige jetzt schon um und lade dir die congstar App herunter!“ Nach der Abschaltung, hieß es weiter, werde ein Zugriff auf das Kundenprofil nur noch über die App möglich sein.

Das war falsch. Die Geschäftsbedingungen für congstar-Tarife legten fest, dass Mobilfunk-Rechnungen zwölf Monate lang auf „meincongstar“ abrufbar sind. Die Telekom war daher vertraglich verpflichtet, Bestandskund:innen den Zugang zum Kunden-Account via Website zu ermöglichen. Vor Gericht stellte das Unternehmen außerdem klar, dass das Kundencenter gar nicht abgeschaltet, sondern für Bestandskund:innen in modifizierter Form weitergeführt werde.

Kundeninformation über Abschaltung des Portals war irreführend

Das Landgericht Köln folgte der Auffassung der Verbraucherzentrale, dass die Telekom ihre Kund:innen mit der Falschmeldung in die Irre führte und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstieß. Die Ankündigung zur Abschaltung des bisherigen Kundenportals sei sowohl unwahr als auch zur Täuschung geeignet. Sie suggeriere den Kund:innen, sie müssten zwingend die App auf ihrem Mobiltelefon installieren, um ihren Vertrag auch künftig noch verwalten zu können. Das treffe objektiv nicht zu.

Die Umstellung von einem Kundenlogin hin zur App habe für die Betroffenen spürbare Auswirkungen. Sie könnten nicht mehr wie gewohnt auf ihre Dokumente zugreifen und den Vertrag verwalten. Viele Verbraucher:innen stünden der Installation einer Vielzahl von Apps auf ihrem Smartphone zudem aus Datenschutzgründen kritisch gegenüber, so das Gericht. Es liege auf der Hand, dass viele die App ohne die irreführende Ankündigung nicht heruntergeladen hätten.

Urteil des LG Köln vom 18.09.2025, Az. 33 O 490/24

Quelle und Kontaktadresse:
(vzbv) Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Rudi-Dutschke-Str. 17, 10969 Berlin, Telefon: 030 258000

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