Scheinverwertung auf Deponien nicht akzeptabel
(Bonn) - In seiner Stellungnahme unterstützt der bvse die vorliegende Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage (DepVerwV). Für den Verband sei wichtig, dass alle Möglichkeiten zur Scheinverwertung von Abfällen auf Deponien konsequent ausgeschlossen würden.
Da die vorliegende Deponieverwertungs-Verordnung immer wieder in verschiedenen und komplexen Pfaden auf die Abfallablagerungsverordnung und die Deponieverordnung verweist, könne nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden, so die Befürchtung des bvse, dass rechtliche Lücken entständen, die die weitere Ablagerung von unbehandelten oder nur teilbehandelten Abfällen doch noch ermöglichen.
Nach Ansicht des bvse wäre es deshalb sinnvoller gewesen, anstatt der vorliegenden Deponieverwertungs-Verordnung (DepVerwV), die in das komplexe System der Deponieverordnungen eingreift, ein einheitliches nationales Regelwerk zur Deponierung zu schaffen, das die Handhabung der genannten gesetzlichen Vorschriften vereinheitlicht und vor allem den Vollzug erleichtert.
Inhaltlich werde der vorliegende Referentenentwurf von den mittelständischen Recycling- und Entsorgungsunternehmen weitgehend mitgetragen. Allerdings müsse ein einheitlicher bundesweiter Vollzug der Deponieverwertungs-Verordnung unter allen Umständen gewährleistet sein. Die Regelungsbefugnis der Länder hinsichtlich des Einsatzes von stabilisierten oder verfestigten Abfällen für den Einsatz als Deponieersatzbaustoff wird aus diesem Grunde vom bvse als sehr problematisch kritisiert, da dies naturgemäß zu einem unterschiedlichen Ländervollzug führen könne.
Vernünftig sei, dass die bestehenden gesetzlichen Vorgaben aus dem Straßen- und Landschaftsbau auch auf Deponien angewendet würden. Es sei daher richtig, dass diese Vorgaben auch entsprechend Eingang in die Deponieverwertungs-Verordnung gefunden hätten. Allerdings sei genau darauf zu achten, dass der Straßen- und Wegebau auf Deponien restriktiv gehandhabt werde.
Für nicht sinnvoll hält der bvse, das so genannte Umschieben schon eingebauter Abfälle zu erlauben. Die Gefahr, dass dadurch Deponieinhaltsstoffe und eluat über wasserführende Schichten verbreitet werden, sei nach Ansicht des Verbandes zu groß.
Auf Kritik des Verbandes stoße auch, dass der Handel mit Deponieersatzbaustoffen eingeschränkt werde. Wenn es einen entsprechenden Bedarf an Deponieersatzbaustoffen für die Deponiestilllegung oder die Deponienachsorge gibt und der Handel kontrolliert, transparent und nachvollziehbar erfolgt, sollte er auch stattfinden dürfen, so der bvse.
Die Auswirkungen der Deponieverwertungs-Verordnung auf künftige Preise und Kosten bei der Abfallbehandlung, der -verwertung und -beseitigung könne nach Auffassung des bvse nicht abschließend bewertet werden. Der Verband erwarte aber, dass nach Inkrafttreten der neuen Verordnung die Annahmepreise für die zugelassenen Deponieverwertungsabfälle eher gering sein werden. Ausreichende Mengen an geeigneten Deponieersatzbaustoffen sollten die geordnete und kosteneffiziente Deponiestilllegung und Deponienachsorge ermöglichen.
Der bvse hob hervor, dass nach seiner Ansicht im Zuge der veränderten Kriterien für die Deponierung von Abfällen ein weiterer Schub für die Sortierung und hochwertige Verwertung von Sekundärstoffen, die bislang auf Billig-Deponien landeten, zu erwarten sei.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. (bvse)
Hohe Str. 73, 53119 Bonn
Telefon: 0228/988490, Telefax: 0228/9884999
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