Pressemitteilung | Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) - Bundesgeschäftsstelle

Schleswig Holsteinisches OVG entscheidet über Entgelterhöhungen gem. § 7 Abs.3 Heimgesetz / Rechtzeitige Ankündigung vier Wochen vor der geplanten Erhöhung ist ausreichend!

(Berlin) - Mit Entscheidung vom 13. Oktober 2005 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht klargestellt, dass für eine fristgemäße und wirksame Ankündigung einer Entgelterhöhung gemäß § 7 Abs.3 Heimgesetz die vom Einrichtungsträger schriftlich mitgeteilten, beabsichtigten Entgelte ausreichend sind und rückwirkende Entgeltfestsetzungen durch die Schiedsstelle dem Einrichtungsträger zugute kommen. Klargestellt wurde auch, dass diese Entscheidung die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner nicht belastet.
Streitig war, wann die Vier-Wochen-Frist des § 7 Abs.3 Heimgesetz in Gang gesetzt wird. Der beklagte Landkreis vertrat die Auffassung, dass die Vier-Wochen-Frist erst zu laufen beginne, wenn das Ergebnis der Vergütungsverhandlungen – das Schiedsstellenverfahren eingeschlossen – feststehe. Dem gegenüber hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr klargestellt, dass es für ein Ingangsetzen der vierwöchigen Ankündigungsfrist ausreichend ist, dass dem betroffenen Bewohner bzw. der Bewohnerin angekündigt wird, mit welchen Vorstellungen der Einrichtungsträger in die Entgeltverhandlungen mit den Kostenträgern eintritt.

Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa), der bundesweit die Interessen von ca. 4.000 privaten Pflegeeinrichtungen vertritt, begrüßt die Entscheidung des Gerichts: „Eine seit langem offene Frage konnte endlich geklärt werden. Sofern ein Heimträger eine geplante Entgelterhöhung mindestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Erhöhungstermin ankündigt, kann die Entgelterhöhung auch wirksam umgesetzt werden“, so bpa-Geschäftsführer Herbert Mauel.

Herbert Mauel: „Diese Klarstellung ist praxisgerecht und gibt den Einrichtungen die Möglichkeit, ihren im SGB XI verbürgten Anspruch auf eine leistungsgerechte Vergütung zu realisieren. Es kann nicht sein, dass Einrichtungen erst monatelang das Ergebnis eines Schiedsstellenverfahrens abwarten müssten, um dann im Anschluss die festgesetzte Vergütung unter Einhaltung der Vier-Wochen-Frist dem Bewohner bzw. der Bewohnerin gegenüber geltend zu machen. Wir erwarten, dass der Konflikt zwischen Heimträgern und Heimaufsicht damit gelöst ist. Es bedarf somit in dieser Frage auch keiner neuen gesetzlichen Regelung.“

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., Bundesgeschäftsstelle (bpa) Pressestelle Hannoversche Str. 19, 10115 Berlin Telefon: (030) 30878860, Telefax: (030) 30878889

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