Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

Schlimmer als die Polizei erlaubt: Polizei handelte bei Geschwindigkeitsmessungen ordnungswidrig

(Berlin) - Polizisten haben sich bei Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen ordnungswidrig verhalten. So hat die Autobahnstation Kaiseresch bei ihren Messungen eine handelsübliche Videokamera verwendet, die nicht geeicht war. Nach Auskunft der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt müssen aber Messgeräte zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs geeicht sein und nach den in der Bauartzulassung festgelegten Vorgaben gehandhabt werden. Wer ein anderes Messgerät benutzt, handle nach § 74 Nr. 11 EichO (Eichordnung) sogar ordnungswidrig.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall hat die besagte Polizeiautobahnstation bei Abstand- und Geschwindigkeitsmessungen aus einem Fahrzeug heraus mit einer handelsüblichen Videokamera gefilmt. Die Kamera war nicht im Polizeifahrzeug fixiert, sondern wurde in der Hand gehalten. Dies allein kann zu Messfehlern führen. Zudem war die Videokamera nicht geeicht.

"Dieser Fall ist ein Beispiel dafür, dass oft fehlerhaft Verkehrsverstöße festgestellt werden," so Rechtsanwalt Hans-Jürgen Gebhardt, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft. Dies mit zum Teil fatalen Folgen für die Betroffenen. So gehe es oft in einem Grenzbereich darum, ob ein Fahrverbot verordnet werde oder nicht. "Die Messung in diesen Fällen sind so fehlerhaft, dass man fast keine Aussagen über die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit oder den Abstand machen kann," so Gebhardt weiter.

Besonders ärgerlich sei, dass die Polizisten sogar erklärten, eine Eichung solcher Geräte sei bei dem Hinterherfahren nicht erforderlich. "Ich möchte nicht wissen, wie viele zu Unrecht oder zu hart belangt wurden," so Gebhardt.

Wer das Gefühl hat, dass er nicht die vorgeworfene Geschwindigkeit gefahren ist, sollte sich anwaltlicher Hilfe versichern. Es ist kein Einzelfall, dass mit nicht zulässigen Methoden oder fehlerhaft Geschwindigkeits- oder Abstandsmessungen vorgenommen werden. Den passenden Anwalt in der Nähe benennt der Anwaltsuchdienst des Deutschen Anwaltvereins, die Deutsche Anwaltauskunft, unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro/Min.) oder man sucht selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Littenstr. 11, 10179 Berlin Telefon: 030/7261520, Telefax: 030/726152190

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