Sittenwidrige Benachteiligung eines Ehegatten im Ehevertrag führt zur Nichtigkeit
(Nürnberg) - Wird einer der Ehegatten bei Abschluss eines Ehevertrages auch nur in Teilen sittenwidrig benachteiligt, führt dies zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Dies ist der Tenor eines soeben ergangenen Urteils des Bundesgerichtshof (BGH) Aktenzeichen: XII ZB 250/03.
In dem ausgeurteilten Fall, so der Nürnberger Rechtsanwalt Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, hatte ein deutscher Staatsangehöriger durch Abschluss eines notariellen Ehevertrages sämtliche Ansprüche seiner elf Jahre jüngeren brasilianischen Ehefrau für den Fall der Scheidung ausschließen lassen wollen, so z. B. jegliche Ausgleichsansprüche, nachehelichen Unterhalt sowie die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Aufgrund des vereinbarten Unterhaltsvorschusses sah der BGH den gesamten Vertrag als sittenwidrig und damit nichtig an, da die Ehefrau hier besonders einseitig belastet und benachteiligt worden war. Vor diesem Hintergrund sei es dringend empfehlenswert, so Weispfenning, dass jeder der beiden Ehegatten sich vor Abschluss eines Ehevertrages zunächst von seinem eigenen Anwalt beraten lasse, um Benachteiligungen oder auch wie hier böse Überraschungen im Scheidungsfall zu vermeiden.
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Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
Lutz Förster, Geschäftsführender Vorstand
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon: (0911) 2443770, Telefax: (0911) 2443799
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