Pressemitteilung | Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)

Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer ab dem Jahr 2002 verfassungswidrig?

(Berlin) - Möglicherweise ist der Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer ab dem Jahr 2002 verfassungswidrig. Beim Finanzgericht Münster ist derzeit ein entsprechendes Verfahren für das Jahr 2002 anhängig (Az.: 12 K 6263/03 E). Es ist damit zu rechnen, dass das Finanzgericht noch in diesem Jahr entscheiden wird.

Die Kläger begründen ihre Klage damit, dass der Staat zwar Sonderabgaben einführen dürfe, um kurzfristig punktuelle Notstände zu bewältigen. Jedoch sei der Solidaritätszuschlag in der vorliegenden Ausgestaltung keine kurzfristige Abgabe, sondern gelte bereits seit 1995 und sei - im Gegensatz zum Solidaritätszuschlagsgesetz 1991 - zeitlich nicht beschränkt. Daher sei spätestens ab dem Veranlagungszeitraum 2002 die Verfassungswidrigkeit gegeben.

Da diese Frage noch nicht im Katalog der Vorläufigkeitsvermerke enthalten ist (dies wird gem. § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO frühestens mit Anhängigkeit des Verfahrens vor dem BFH geschehen), muss gegen jeden einzelnen Bescheid Einspruch eingelegt werden. Dies betrifft nahezu alle Steuerpflichtigen und deren Berater. Der DStV empfiehlt, bis auf weiteres sämtliche Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide ab dem Veranlagungsjahr 2002 offen zu halten. Einen Musterrechtsbehelf haben wir für Verbandsmitglieder in StBdirekt eingestellt.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: 030/278762, Telefax: 030/27876799

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