Sozialversicherungsbeiträge / bewährte Fälligkeiten wieder einführen
(Berlin) - Seit Anfang des Jahres gelten neue Fälligkeitstermine für die Sozialversicherungsbeiträge. Diese müssen, auch wenn der Abrechnungsmonat noch läuft, der voraussichtlichen Höhe nach geschätzt und am drittletzten Bankarbeitstag des Monats entrichtet werden. Sich nach der Endabrechnung ergebende Restbeträge oder Guthaben werden im Folgemonat verrechnet. Die doppelte Berechnung der Beiträge führt zu einem erhöhten Aufwand bei der Lohnabrechnung. Darüber hinaus sind umfangreiche Dokumentationspflichten zu erfüllen, um für eine spätere Prüfung durch die Sozialversicherungsträger gewappnet zu sein. Die Schätzungen, auf Grund derer die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, müssen nachvollziehbar sein, da sonst ein Bußgeld droht.
Die Delegierten der Mitgliedsverbände des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. fordern den Gesetzgeber auf, mit sofortiger Wirkung die Änderungen der Fälligkeiten der Sozialversicherungsbeiträge zurückzunehmen. Unter dem Titel Entbürokratisierung ernst nehmen verabschiedeten die Delegierten anlässlich der Mitgliederversammlung des DStV am 2. Juni 2006 in Potsdam eine Resolution zu der Thematik.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)
Annette Theobald, Referentin, Presseabteilung
Littenstr. 10, 10179 Berlin
Telefon: (030) 278762, Telefax: (030) 27876799
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