Spitzenverbände der Krankenkassen begrüßen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Behandlung im Ausland / Kassen sehen Chancen und Risiken für die Versicherten
Gemeinsame Presseerklärung
Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen
AOK-Bundesverband, Bonn
Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen
Bundesverband der Innungskrankenkassen, Bergisch Gladbach
See-Krankenkasse, Hamburg
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel
Bundesknappschaft, Bochum
Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg
AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg
(Bonn) Bisher konnten sich gesetzlich Krankenversicherte nur mit vorheriger Zustimmung ihrer Krankenkasse zur Behandlung ins EWR-Ausland (15 EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) begeben. Für die Behandlung im Krankenhaus hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 13.05.2003 dieses Verfahren bestätigt. Neu ist, dass Versicherte Leistungen außerhalb des Krankenhauses nunmehr direkt im EWR-Ausland in Anspruch nehmen können. Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen wiesen jedoch darauf hin, dass diese Leistung auch im Inland zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört müsse, sonst sei keine Erstattung möglich.
Für die Versicherten eröffnen sich nach Ansicht der Kassen einerseits Chancen: Sie könnten ohne Genehmigung ihrer Krankenkasse gezielt Behandlungen außerhalb des Krankenhauses im EWR-Ausland in Anspruch nehmen.
Dieser Chance der erweiterten Wahlfreiheit stünden aber auch Risiken gegenüber. So wisse der Versicherte nicht immer, ob eine bestimmte Leistung auch im nationalen Leistungsumfang enthalten sei - nur dann darf seine Krankenkasse die Kosten erstatten. Auch wenn eine ausländische Rechnung höher ausfalle als bei gleicher Leistung im Inland, trage allein der Versicherte das Kostenrisiko. Von seiner gesetzlichen Krankenkasse könnten dem Versicherten maximal die Kosten erstattet werden, die für die Behandlung im Inland angefallen wären; Abschläge seien möglich.
Damit keine gravierenden finanziellen Auswirkungen des Urteils auf die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland entstehen, müsse verhindert werden, dass Leistungen doppelt - einmal im Inland über Kopfpauschalen je Versicherten und zum zweiten über Erstattungen der ausländischen Leistungen - bezahlt werden. Diese im Ausland erbrachten Leistungen müssten auf jeden Fall auf die nationalen Budgets angerechnet werden - hierzu ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.
Das Urteil biete darüber hinaus Ärzten und anderen Leistungserbringern Anreize, gezielt aus dem europäischen Ausland heraus gesetzlich Versicherte zu Lasten der Krankenkassen zu behandeln, weil die in Deutschland erforderliche Zulassung des Arztes oder anderer Leistungserbringer sowie Verträge mit deutschen Krankenkassen im EWR-Ausland nicht gelten. Auch mit diesen Regelungen in Deutschland verbundene Vereinbarungen z. B. zur Qualität der erbrachten Leistung hätten im Ausland keine Gültigkeit. Damit entstehe das Risiko der gezielten Umgehung solcher nationalen Sicherheitsregelungen und das deutsche Sachleistungsprinzip könne untergraben werden.
Dabei biete das Sachleistungsprinzip den zentralen Vorteil, Qualität und Preis einer Gesundheitsleistung durch Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern zu gestalten. Der einzelne Versicherte - aber auch der jeweilige Leistungserbringer werde somit von individuellen vertraglichen Regelungen entlastet. Darüber hinaus schütze das Sachleistungsverfahren die Versicherten vor nicht qualitätsgesicherten Leistungen, vor finanziellen Vorleistungen sowie vor Belastungen durch evtl. nicht erstattungsfähige Kosten. Um den Versicherten diese Vorteile auch im Ausland bieten zu können, fordern die Spitzenverbände, Verträge mit ausländischen Leistungserbringern zu ermöglichen. Auf diese Weise könnten zumindest in Regionen, in denen häufiger Gesundheitsleistungen von GKV-Versicherten in Anspruch genommen werden, vertragliche Regelungen getroffen werden.
Die Spitzenverbände wiesen darauf hin, dass - jenseits der gezielten Behandlung im Ausland - die bisher geltenden Regelungen, z. B. für Notfallbehandlung im EWR-Ausland ("Auslandskrankenschein"), unberührt bleiben.
Quelle und Kontaktadresse:
AOK - Bundesverband
Kortrijker Str. 1, 53177 Bonn
Telefon: 0228/8430, Telefax: 0228/843502
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