Pressemitteilung | (vzbv) Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
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"Sprachlicher Verbraucherschutz” / Rechtslage ist eindeutig: Gebrauchsanleitungen müssen in deutsch verfasst sein / vzbv: "Das eigentliche Problem ist die fehlende Durchsetzung"

(Berlin) - In der Debatte über "sprachlichen Verbraucherschutz" hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) auf die bestehende Rechtslage hingewiesen. Demnach müssen Gebrauchsanleitungen oder Verpackungshinweise bei Lebensmitteln leicht verständlich und in deutscher Sprache verfasst sein. "Im Verbraucherschutz ist häufig nicht die Rechtslage das Problem, sondern die Rechtsdurchsetzung", sagte Verbandssprecher Carel Mohn. Dies gelte auch für die Verständlichkeit von Gebrauchsanleitungen, Beipackzetteln oder Verpackungsbeschriftungen.

"Das Problem ist vielmehr, dass bei teilweise haarsträubend unverständlichen Gebrauchsanleitungen in der Praxis höchst selten jemand aktiv wird", sagte vzbv-Sprecher Mohn. Die Marktaufsichtsbehörden seien aufgrund fehlender Kapazitäten und mangelnder bundesweiter Koordination bereits heute kaum in der Lage, die Produktsicherheit sicherzustellen. Auch die Lebensmittelüberwachung sei überfordert, gegen fehlende oder unverständliche Verpackungshinweise vorzugehen.

Unverständliche Gebrauchsanleitungen sind vor allem in Hinblick auf die Sicherheit technischer Geräte ein Risiko. Aus diesem Grund schreibt die europäische Produktsicherheitsrichtlinie für Produkte, von denen Gefahren ausgehen könnten, in Artikel 8 b vor: "Warnhinweise müssen klar und leicht verständlich in den Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird." Den Mitgliedstaaten werden entsprechende Befugnisse eingeräumt, Verstöße zu beanstanden. Das deutsche Geräte- und Produktsicherheitsgesetz übernimmt diese Vorschrift in Paragraph 4 als Forderung einer Anleitung in deutscher Sprache.

Auch für Montageanleitungen gelten klare Vorschriften: Danach kann eine mangelhafte Montageanleitung (auch "falsche" Sprache) ein Sachmangel im Sinne des BGB sein. In diesem Falle können die Käufer sogar auf ihren Gewährleistungsansprüchen bestehen. Allerdings gilt diese Regelung nur für Montage-, nicht für Gebrauchsanleitungen.

"Deutsch, leicht verständlich, gut lesbar und unverwischbar"

Ähnliches gilt auch für Lebensmittel oder Arzneimittel und Medizinprodukte. In der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung heißt es beispielsweise:

"Die Angaben sind auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen."

Besonders genau sind die Bestimmungen bei Medizinprodukten, also etwa Blutdruckmesser, Inhalatoren oder Fieberthermometer. So heißt es im Medizinproduktegesetz:

"Medizinprodukte dürfen nur an den Anwender abgegeben werden, wenn die für ihn bestimmten Informationen in deutscher Sprache abgefasst sind. In begründeten Fällen kann eine andere für den Anwender des Medizinproduktes leicht verständliche Sprache vorgesehen oder die Unterrichtung des Anwenders durch andere Maßnahmen gewährleistet werden. Dabei müssen jedoch die sicherheitsbezogenen Informationen in deutscher Sprache oder in der Sprache des Anwenders vorliegen."

Quelle und Kontaktadresse:
vzbv Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Pressestelle Markgrafenstr. 66, 10969 Berlin Telefon: (030) 258000, Telefax: (030) 25800218

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