Stärkere Entlastung in der Arbeitslosenversicherung möglich / BdSt fordert eine Beitragssenkung auf 2,3 Prozent
(Berlin) - Der Bund der Steuerzahler (BdSt) kritisiert, dass die Bundesregierung trotz der geplanten Beitragssenkung auf 2,8 Prozent das Einsparpotenzial in der Arbeitslosenversicherung nicht nutzt. Nach Ansicht des BdSt kann der Beitragssatz auf 2,3 Prozent reduziert werden, wenn der Eingliederungsbeitrag abgeschafft, ineffiziente und entbehrliche Leistungen abgebaut und überschüssige Rücklagenmittel an die Beitragszahler ausgeschüttet werden. „Die Bundesregierung muss das gesamte Entlastungspotenzial ausschöpfen. Dazu gehört vor allem eine Überprüfung der Ausgabenseite. Es darf nicht sein, dass Beitragsgelder für unwirksame Leistungen verschwendet werden“, kritisiert BdSt-Präsident Karl Heinz Däke.
Eine aktuelle Studie des Karl-Bräuer-Instituts des BdSt zeigt, dass eine Vielzahl von ineffizienten und entbehrlichen Leistungen im Gesamtumfang von 6,1 Mrd. Euro schrittweise abgebaut werden sollte. Hierzu gehören sowohl versicherungsfremde (z. B. Altersteilzeitförderung) als auch versicherungsgemäße Leistungen (z. B. Beauftragung privater Vermittler). Weiteres Entlastungspotenzial in Höhe von 5 Mrd. Euro kann durch die Abschaffung des Eingliederungsbeitrags erzielt werden. Darüber hinaus sollten Rücklagenmittel von etwa 10,5 Mrd. Euro an die Beitragszahler zurückgezahlt werden.
Das Institut empfiehlt, aus den restlichen Rücklagenmitteln eine Schwankungsreserve in Höhe von etwa 5,8 Mrd. Euro zu bilden. Der Bundeszuschuss zur Arbeitslosenversicherung sollte künftig nach dem Umfang der versicherungsfremden Leistungen bemessen werden. Gleichzeitig sollte der Begriff der versicherungsfremden Leistungen gesetzlich verankert werden. Nach Abbau von ineffizienten versicherungsfremden Leistungen würde der Bundeszuschuss reduziert und der Bundeshaushalt um etwa 2 Mrd. Euro entlastet werden können. Im Sinne einer wirtschaftlichen Verwendung der Beiträge sollte die Bundesregierung außerdem zur Evaluation sämtlicher Arbeitsförderungsmaßnahmen gesetzlich verpflichtet werden. Sofern die Unwirksamkeit bestimmter Leistungen festgestellt wird, sollten sie konsequent abgebaut werden.
Die KBI-Schrift 104 „Hohes Entlastungspotenzial in der Arbeitslosenversicherung – Beitragssenkung durch erforderliche Umstrukturierung möglich“ kann auf der Internetseite des Instituts (www.karl-braeuer-Institut.de) heruntergeladen werden.
Ăśbersicht Abbaubare Leistungen (Download als pdf):
http://steuerzahler.de/files/65/1008_Abbaubare_Leistungen_ALV.pdf
Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt)
Pressestelle
Französische Str. 9-12, 10117 Berlin
Telefon: (030) 2593960, Telefax: (030) 25939625
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