Pressemitteilung | Ärztekammer Schleswig-Holstein

Statement: Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur "Geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung"

(Bad Segeberg) - Das Bundesverfassungsgericht stuft in seinem heutigen Urteil den § 217 StGB (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung) als verfassungswidrig ein. Der Paragraf war 2015 nach langer Debatte im Bundestag beschlossen worden. Bei entsprechender Unterstützung zum Suizid drohte eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Das höchste Deutsche Gericht verwies in der Urteilsverkündung auf die Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen. Diese schließen ein "Recht auf selbstbestimmtes Sterben" mit ein. "Das Urteil setzt ein klares Statement für die Stärkung der individuellen Souveränität der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland. Darüber hinaus schafft es Klarheit über den Entscheidungsspielraum von Ärztinnen und Ärzten", meint Dr. Henrik Herrmann, Präsident der Ärztekammer Schleswig-Holstein. Sie dürfen selbst entscheiden, ob sie Menschen in dieser Hinsicht unterstützen wollen oder nicht. "In dem Urteil heißt es, dass Ärzte nicht zur Suizidhilfe verpflichtet werden können und, dass sich aus dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben auch kein Anspruch gegenüber Dritten auf Suizidhilfe ableiten lasse. Deshalb werden keine Ärztinnen und Ärzte zu einer Förderung der Selbsttötung gezwungen. Das ist zu begrüßen", sagt Herrmann. Darüber hinaus sorge das Urteil für Diskussionsstoff über die bundesweiten berufsrechtlichen Regelungen.

Quelle und Kontaktadresse:
Ärztekammer Schleswig-Holstein Pressestelle Bismarckallee 8-12, 23795 Bad Segeberg Telefon: (04551) 8030, Fax: (04551) 803180

(tr)

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