Steuerbescheide 2006 / Genaue Überprüfung hilft Steuern sparen
(Hamburg) - Jetzt erhalten viele Steuerzahler ihren Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006. Die Bescheide sind jedoch häufig fehlerhaft. Damit kein Geld verschenkt wird, empfiehlt der Bund der Steuerzahler, die Steuerbescheide gründlich auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Bei der Überprüfung der Steuerbescheide geht es vor allem darum festzustellen, ob das Finanzamt von den Angaben in der Steuererklärung abgewichen ist und ob im Steuerbescheid Fehler enthalten sind. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, ob Einnahmen und geltend gemachte Abzugsbeträge, wie beispielsweise Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Handwerkerrechnungen richtig angesetzt worden sind.
Bei der Prüfung von Einkommensteuerbescheiden sollten folgende Fragen abgearbeitet werden.
- Stimmen Namen und Anschrift?
- Wurden die Einnahmen und Abzugsbeträge, z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen / Beschäftigungsverhältnisse oder Handwerkerrechnungen richtig angesetzt?
- Wurden besondere Freibeträge, z. B. der Pauschbetrag für Behinderte eingeräumt?
- Wurden etwaige Abzugsbeträge für Kinder, z. B. Kinderbetreuungskosten berücksichtigt?
- Wurde die «Günstigerprüfung» beim Kindergeld / Kinderfreibetrag durchgeführt?
- Wurden bei der Berechnung der Erstattung / Nachzahlung die Vorauszahlungen bzw. die einbehaltene Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag richtig angesetzt?
- Wurde einbehaltener Zinsabschlag angerechnet?
Eine besondere Bedeutung bei der Prüfung von Steuerbescheiden kommt auch den Erläuterungen am Ende des Steuerbescheids zu. Hier soll das Finanzamt den Steuerzahler darauf aufmerksam machen, ob und warum von den Angaben der Steuererklärung abgewichen wurde. Dort wird auch dargelegt, inwieweit Kinderfreibeträge und Kindergeld berücksichtigt wurden. Außerdem werden hier Hinweise gegeben, in welchen Punkten der Steuerbescheid vorläufig ergeht.
Diese Vorläufigkeitsvermerke benennen Sachverhalte, in denen die Vereinbarkeit von Steuergesetzen mit höherrangigem Recht, z. B.
Verfassungsrecht, Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder Bundesfinanzhof (BFH) ist. In den dort aufgeführten Punkten wird der Steuerbescheid nicht bestandskräftig, das heißt er ergeht vorläufig. Ein Einspruch ist in diesen Punkten dann nicht erforderlich.
Rechtsmittel
Wurde im Steuerbescheid von den Angaben der Erklärung abgewichen und erscheint diese Abweichung nicht berechtigt, so besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegen den Steuerbescheid Einspruch beim Finanzamt einzulegen. Der Einspruch ist kostenfrei und muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Die Finanzämter müssen die Entscheidung über einen Einspruch ruhen lassen, wenn sich der Steuerzahler in seinem Einspruch auf ein beim EuGH, BVerfG oder BFH anhängiges Verfahren beruft. Der Einspruch wird dann erst entschieden, wenn das entsprechende Gerichtsurteil ergangen ist.
Anstelle des Einspruchs kann innerhalb der Monatsfrist auch eine so genannte «schlichte Änderung» beantragt werden. In diesem Fall darf das Finanzamt nur den kritisierten Fehler beseitigen. Weitere Änderungen sind nicht zulässig.
Der Bund der Steuerzahler empfiehlt, auch eine schlichte Änderung schriftlich zu beantragen.
Gegen eine negative Entscheidung über einen Einspruch kann innerhalb eines Monats beim Finanzgericht Klage eingereicht werden. Eine Klage ist dann allerdings kostenpflichtig. Der Bund der Steuerzahler empfiehlt Steuerzahlern, sich vor diesem Schritt von einem Steuerberater oder von Vertretern der Lohnsteuerhilfevereine beraten lassen.
Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Steuerzahler Hamburg e.V. (BdSt)
Pressestelle
Ferdinandstr. 36, 20095 Hamburg
Telefon: (040) 330663, Telefax: (040) 322680
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