Pressemitteilung | Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) - Bundesvorstand

Steuerfreibeträge bei Abfindungen sichern

(Berlin) - Zu der geplanten Abschaffung der Steuerfreiheit bei Abfindungen erklärte die stellvertretende DGB-Vorsitzende Ursula Engelen-Kefer am 14. Dezember in Berlin:

„Die Abschaffung der Steuerfreibeträge bei Abfindungen bedeutet, dass zukünftig ein Viertel von der Summe, die bislang steuerfrei war, an das Finanzamt gezahlt werden muss. Eine solche Belastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lehnen wir generell ab. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden dadurch zusätzlich bestraft, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlieren. Dies betrifft etwa eine halbe Million Arbeitnehmer, die pro Jahr aus ihrem Arbeitsverhältnis ausscheiden und zum Ausgleich eine Abfindungszahlung erhalten. 40 Prozent davon sind besonders betroffen, weil deren Abfindungszahlungen unterhalb der bisher gültigen Steuerfreibeträge liegen. Darüber hinaus scheiden pro Jahr etwa 35.000 Arbeitnehmer nach Altersteilzeit aus dem Arbeitsverhältnis aus – die meisten vor Erreichen des 65. Lebensjahres. Ein Großteil dieser Arbeitnehmer erhält zum finanziellen Ausgleich auch der niedrigeren Rentenleistungen eine Abfindungszahlung.

Auch die Übergangsfristen bei der Besteuerung von Abfindungen sind unzureichend. Wir begrüßen aber, dass die Koalitionsfraktionen Verbesserungen durchgesetzt haben. Danach gelten die bisherigen Freibeträge für Ansprüche auf Abfindung, die bis zum 1.1.2006 entstanden sind, wenn sie den Arbeitnehmern vor dem 1.1.2008 zufließen. Gleiches gilt für Abfindungen wegen Gerichtsentscheidungen, die vor dem 1.1.2006 getroffen wurden bzw. Klagen, die am 31.12.2005 anhängig, aber noch nicht entschieden sind.

Die steuerlichen Freibeträge gelten aber nur, wenn sie „individualisiert“ wurden. Das bedeutet, sie müssen auf einer einzelvertraglichen Vereinbarung beruhen. Abfindungen aufgrund von Sozialplänen oder Tarifverträgen könnten also ausgeschlossen sein, wenn der Sozialplan oder Tarifvertrag 2005 zwar bereits abgeschlossen ist, die Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung aber erst in 2006 oder später erfolgt. Ansprüche auf teilweise steuerfreie Abfindungen können also nur realisiert werden, wenn noch 2005 eine entsprechende individuelle Vereinbarung oder eine Kündigung erfolgt. Voraussetzung für alle Abfindungen, die teilweise steuerfrei ausgezahlt werden sollen, ist außerdem, dass sie vor dem 1.1.2008 beim Arbeitnehmer auf dem Konto sind.

Um die Steuerfreibeträge so weit wie möglich zu sichern, spricht der DGB folgende Empfehlungen aus:

1. Falls aufgrund eines Sozialplanes eine Kündigung erst 2006 ausgesprochen werden soll, kann die Steuerbefreiung nur wirksam werden, wenn die Kündigung bereits 2005 erfolgt – selbstverständlich mit dem gleichen Beendigungszeitpunkt. Gleiches gilt für Aufhebungsvereinbarungen aufgrund eines Sozialplanes und für entsprechende Ansprüche aufgrund eines Tarifvertrages.

2. Einzelvertragliche Aufhebungsvereinbarungen mit Abfindungszahlungen, die in der Schwebe sind, sollten möglichst bis 31.12. abgeschlossen werden.

3. Soweit auf Grund von Altersteilzeittarifverträgen Abfindungszahlungen erfolgen, ist zu prüfen, inwieweit aufgrund der Gesetzesänderung die Geschäftsgrundlage von individuellen Altersteilzeitverträgen gefährdet ist, die auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage geschlossen worden sind und bei denen die Auszahlung der Abfindung erst nach dem 1.1.2008 erfolgt. Möglicherweise könnte ein Nachverhandeln mit dem Arbeitgeber sinnvoll sein.“

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Bundesvorstand Hilmar Höhn, Leiter, Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit Henriette-Herz-Platz 2, 10178 Berlin Telefon: (030) 24060-0, Telefax: (030) 24060324

(tr)

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