Trotz Missbrauch keine Räumungsvollstreckung / Haus & Grund fordert Gesetzesänderung
(Berlin) - Eine Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter im Besitz der Mietsache ist, der weder im Vollstreckungstitel noch in der beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. August 2008 weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin (Az. I ZB 39/08).
Nach Auffassung von Haus & Grund Deutschland wird mit der Entscheidung des BGH dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Ein räumungsunwilliger Schuldner könne nach der Rechtsprechung des BGH die Räumung durch Präsentation immer neuer angeblicher Untermieter nach Belieben verzögern. Haus & Grund Deutschland appelliert daher an die Bundesregierung, die Zivilprozessordnung zu ändern: Zukünftig müsse es möglich sein, dass auch Dritte die Wohnung räumen müssen, die vom Schuldner ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufgenommen wurden.
Quelle und Kontaktadresse:
Haus & Grund Deutschland
Alexander Wiech, Leiter, Verbandskommunikation
Mohrenstr. 33, 10117 Berlin
Telefon: (030) 20216-0, Telefax: (030) 20216-555
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